Härtefall-Fonds: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit können antragsberechtigt sein
Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erzielen, und in Bezug auf derartige Einkünfte eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Sie müssen ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Der Förderungswerber muss alle Angaben vollständig und richtig erklären und diese nachweisen können. Der Förderungsantrag ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen. Die Identität des Förderwerbers ist nachzuweisen (z.B. Reisepass).
Dies vorausgesetzt, gelten auch für Gesellschafter-Geschäftsführer die nun ausgeweiteten Neuregelungen für den Antrag auf Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
Stand: 28. Mai 2020 | LBG
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