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Tax-News | Business-News

Pensionspferdehaltung: Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag ab 1.4.2020 erhöht

Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind nicht durch das allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abpauschaliert. Solche Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20 %. In einer eigenen Verordnung ist allerdings eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung unter bestimmten Voraussetzungen geregelt. Der diesbezügliche Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag betrug pro eingestelltem Pferd und Monat bis 31.3.2020 € 24 und wurde per Verordnung (ausgegeben am 31.5.2020) rückwirkend ab 1.4.2020 auf € 27 erhöht. Neben diesem Vorsteuerpauschale sind auch Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dies aktuell spezifiziert.

Regelbesteuerung

Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind nicht durch das allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abpauschaliert. Solche Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20 %. Die Rechnungen sind also mit 20 % Umsatzsteuer auszustellen.

Vorsteuerabzug

Aus den entsprechenden Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, kann im Gegenzug Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen müssen aber betrieblich veranlasst sein, es muss auch tatsächlich Vorsteuer enthalten sein, und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

Vorsteuerpauschalierung

In einer eigenen Verordnung ist eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung mit bestimmten Voraussetzungen geregelt.

Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).

Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag betrug pro eingestelltem Pferd und Monat bis 31.3.2020 € 24 und wurde per Verordnung (ausgegeben am 31.5.2020) rückwirkend ab 1.4.2020 auf € 27 erhöht. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, so ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Gesondert abziehbare Vorsteuerbeträge

Neben dem Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat dies – im Sinne einer vereinfachten Ermittlung von Vorsteuern im Wege einer Pauschalierung – zur Folge, dass nur Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen, separat geltend gemacht werden können. Das BMF zählt dazu typischerweise Werklieferungen im Zusammenhang mit Grundstücken, wohingegen Vorsteuern aus bloßen Materiallieferungen von Baumaterialen oder aus Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen jedoch laut BMF bereits vom Durchschnittssatz abgedeckt sind.

Wahlrecht: UST-Kleinunternehmer-Regelung | Optionsantrag erforderlich

Unternehmer mit einem Nettojahresumsatz von bis zu € 35.000 sind von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen (sonst schuldet man die Steuer kraft Rechnungslegung) und kann aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Für diese Grenze sind allerdings sämtliche Umsätze des Unternehmers zu beachten. Bei pauschalierten Landwirten kann der Umsatz mit dem 1,5-fachen des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Fläche geschätzt werden. Zusätzlich sind jene Umsätze zu berücksichtigen, die nicht von der Vollpauschalierung umfasst sind.

Um die UST- Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, muss der Land- bzw. Forstwirt einen Optionsantrag (gemäß § 22 Abs. 6 UStG) abgeben. Damit ist er Kleinunternehmer, sofern sein Umsatz € 35.0000 nicht übersteigt.

Wahlrecht: UST-Regelbesteuerung

Ganz generell steht es jedem Unternehmer in diesem Bereich frei, unter Beachtung aller hierfür geltenden Bestimmungen Vorsteuern nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln geltend zu machen.

Stand: 4. Juni 2020 | LBG 

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