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Bundesregierung schnürt Wirtschaftspaket für die Land- und Forstwirtschaft

Die österreichische Bundesregierung hat ein beachtliches Wirtschaftspaket für die österreichische Land- und Forstwirtschaft vorgelegt. Erklärtes Ziel ist die Versorgungssicherheit des Landes mit Lebensmitteln und Holzprodukten durch eine leistungsfähige und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen. Die gesetzten Maßnahmen sind vielfältig und treten teils bereits rückwirkend mit 1.1.2020 in Kraft. Die erforderlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind in Ausarbeitung. Wir haben für Sie die wichtigsten Details zusammengefasst.

Steuerpolitische Maßnahmen mit
rückwirkendem Inkrafttreten ab 1.1.2020:

  • Land- und forstwirtschaftliche Buchführungspflicht: Die für die Buchführungspflicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft geltende Einheitswertgrenze von derzeit € 150.000 entfällt und die maßgebende Umsatzgrenze wird deutlich von derzeit € 550.000 auf den für alle Unternehmen geltenden Betrag von € 700.000 angehoben.

  • Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft: Die Obergrenze der Vollpauschalierungsgrenze wird mit einem Einheitswert von € 75.000 beibehalten. Die Vollpauschalierungsgrenze für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von derzeit 10 Hektar entfällt ebenso wie die aktuell geltende Grenze von 120 tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten und die Grenze von 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche.

    Die nunmehr rückwirkend mit 1.1.2020 abgeschafften Grenzen wurden im Jahr 2012 eingeführt. Die Abschaffung wird mit der zwischenzeitig eingetretenen Preis- bzw. Einkommensentwicklung begründet. 
  • Änderung der forstlichen Bewertungsrichtlinien im Bereich des Einheitswerts: Die bestehenden Hektarsätze beim Einheitswert werden bei Kalamitätsschädigung angepasst. Bei Antrag auf Wertfortschreibung (bei bestehenden Wertfortschreibungs-Grenzen) erfolgt eine Reduktion der bestehenden Hektarsätze um 30%, wenn die Waldfläche zumindest zu 20% durch eine Kalamität geschädigt ist.

  • Anhebung der Umsatzgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf € 40.000 und zukünftige Valorisierung. Die derzeit geltende Grenze von € 33.000 zur Zuordnung von Nebentätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft orientiert sich an der Grenze für Kleinunternehmer, bis zu der diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer gegenrechnen können. Diese Grenze wurde seit mehr als zehn Jahren nicht mehr angehoben. Von der Anhebung profitieren unter anderem landwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen, weil sie die Nebentätigkeiten bis zur neuen Grenze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausführen können.

  • Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme (= Gewinnglättung) zur besseren Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen. Hintergrund und Ziel ist, schlechte Ernten und Marktpreise, unter anderem als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser über den ertragsteuerlichen Bemessungszeitraum hinaus über Antrag durch eine steuerliche Ergebnisglättung über einen 3-jährigen Durchrechnungszeitraum ausgleichen zu können. 
  • Teilpauschalierung - Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben: Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene Rundholz wesentlich höher. Als Ausgleich werden die pauschalen Betriebsausgaben erhöht.  Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozent auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt. 
  • Übertragung „Stiller Reserven“: Bei der aktuellen Regelung gilt die Hälfte der Einkünfte aus Kalamitätsnutzung als übertragbare „Stille Reserve“. Dieser Anteil wird auf 70% angehoben. Ergänzend dazu wird für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung die Übertragung der „stillen Reserven“ auch auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden, ermöglicht. Die Übertragung ist dabei auch auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von Grund und Boden oder Gebäuden zulässig.

Sozialpolitische Maßnahmen mit
rückwirkendem Inkrafttreten ab 1.1.2020

  • Die Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage wird an das allgemein gültige Niveau für Versicherte angeglichen. Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch eine jährliche Entlastung von bis zu € 320 pro Betrieb. Für Optionsbetriebe beträgt die jährliche Entlastung bis zu € 930 pro Betrieb.

  • Der Anrechnungsprozentsatz beim fiktiven Ausgedinge wird von 13 % auf 10 % abgesenkt. Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionist/innen zu einer durchschnittlich um € 450 höheren Pension pro Person und Jahr.

  • Die Pensionsbeitragsgrundlage wird für hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr erhöht. Die Anhebung wird durch Beiträge des Bundes gedeckt. Dadurch soll ein zusätzlicher Anreiz zur Betriebsübernahme geboten werden. Die Höhe der Entlastung richtet sich nach dem individuellen Einheitswert des jeweiligen Betriebes. Bei einem Einheitswert von € 20.000 beträgt die jährliche Entlastung rund € 1.140 pro Person, bei einem Einheitswert von € 40.000 entspricht das jährlich € 1.590 pro Person und bei einem Einheitswert von € 80.000 Euro sind es jährlich € 2.050 pro Person.

  • Streichung des Solidaritätsbeitrages der Pensionisten auf alle Pensionen in Höhe von 0,5%. Der Solidaritätsbeitrag wird ausschließlich von bäuerlichen Pensionen abgezogen. Von dieser Maßnahme profitieren deshalb alle bäuerlichen Pensionist/innen.

Für die Umsetzung braucht es sowohl der parlamentarischen Beschlussfassung von Gesetzesnovellen als auch der Anpassung bestehender Verordnungen. An der Ausarbeitung der diesbezüglichen Vorlagen samt allen erforderlichen Details wird aktuell gearbeitet. Diese bleiben daher abzuwarten.

Branchenhinweise:

Details zum "Forstwirtschaftspaket" finden Sie in unserem Beitrag "Wirtschaftspaket für die Forstwirtschaft".

Details zum „Steuerentlastungs- und Förderpaket“ finden Sie in unserem Beitrag „Steuerentlastungs- und Förderpaket, teils rückwirkend ab 1.1.2020

Details zum "Tourismuspaket" finden Sie in unserem Beitrag "Maßnahmen-Pakete für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft"

LBG-Empfehlung: Das vorliegende Wirtschaftspaket führt zu erheblichen Entlastungen der österreichischen Land- und Forstwirtschaft. Es macht Sinn, sich damit vertraut zu machen und die Auswirkungen sowie allfälligen Handlungsbedarf für den eigenen Betrieb rechtzeitig zu beurteilen, um sich darauf optimal auszurichten.

Stand: 16. Juni 2020 | LBG | Heinz Harb 

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