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Fonds für Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler/innen

Mit dem heute im Nationalrat beschlossenen 22. COVID-19-Gesetz wird der lang erwartete „Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ errichtet. Anspruchsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und die in der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) pflicht- oder freiwillig versichert sind und sich in einer coronabedingten Notlage befinden. Vorgesehen ist ein Zuschuss von € 1.000 pro Person für maximal sechs Monate (in Summe max. € 6.000). Die Antragstellung soll ab Anfang Juli 2020 möglich sein, abgewickelt von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Anträge können bis 31.12.2020 gestellt werden. Wir haben die Eckpunkte für Sie zusammengefasst.

Aus den Mitteln der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sollen an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen gewährt werden, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

Anspruchsberechtigung

Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind sowie Personen im Sinne, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind.

Darunter fallen u.a. bildende Künstlerinnen/Künstler, Schauspielerinnen/Schauspieler, Autorinnen/Autoren, Musikerinnen/Musiker, Komponistinnen/Komponisten, Tänzerinnen/Tänzer, Filmschaffende, Sängerinnen/Sänger, etc.

Bis dato bekannte Eckpunkte der Überbrückungsfinanzierung für
selbständige Künstlerinnen und Künstler:

  • 1.000 Euro pro Monat, der Bezug ist 6 Monate möglich - also insgesamt 6.000 Euro pro Person
  • Abwicklung über die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), die auch schon gemäß Gesetz als Künstler/innen-Servicezentrum agiert
  • Ziel ist eine Antragstellung ab Anfang Juli 2020
  • Die Antragstellung soll unbürokratisch erfolgen
  • Unterstützungsleistungen aus der Überbrückungsfinanzierung werden mit etwaigen Leistungen aus dem Härtefall-Fonds gegengerechnet

Folgende wesentliche Punkte zur Antragstellung und Umsetzung sind noch offen:

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen zu folgenden Punkten festzulegen sind:

  • Ziel und Gegenstand der Förderung
  • persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung
  • Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen
  • Regelung zur Antragstellung,
  • zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und
  • zum Verfahren sowie 
  • zur Geltungsdauer

Die Gesetzwerdung im Bundesrat sowie die Veröffentlichung der diesbezüglichen Richtlinie durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bleiben abzuwarten.

Stand: 17. Juni 2020 | LBG 

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