¿Le gustaría cambiar a la versión móvil?

Tax-News | Business-News

Abgabenfreie Arbeitgeber-Essensgutscheine: Ausweitung auf 8 Euro ab 1.7.2020 möglich

Bisher zum 30.6.2020 sind freiwillige Sozialzuwendung von Arbeitgebern in Form von abgabenfreien Gutscheinen für Mahlzeiten mit € 4,40 pro Arbeitstag begrenzt. Ab 1.7.2020 wird diese abgabenfreie Wertgrenze auf € 8 ausgeweitet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Essensgutschein nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden kann. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie ab 1.7.2020 bis zu einem Betrag von € 2,00 (€ 1,10 bis 30.6.2020) pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei. Die wichtigen Details dazu lesen sie in unserem nachstehenden Beitrag.

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. In den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Randzahl 95a) erfolgt eine – für die Unternehmenspraxis wichtige - Klarstellung, dass die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) eingelöst werden können. Es muss sichergestellt sein, dass ein Dienstgeber nicht Gutscheine in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (€ 8,00 bzw. € 2,00 x 220). Im Fall von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen und auf volle Tage aufzurunden. 

Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon etc.). 

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen rund um die Gestaltung freiwilliger Sozialleistungen im Unternehmen und den damit verbundenen Konsequenzen hinsichtlich Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag) sowie arbeitsrechtlich empfehlenswerte Vorsorgemaßnahmen, um kein unerwünschtes Dauerrecht entstehen zu lassen, an eine/n unserer österreichweiten Berater/in bei LBG.

Stand: 26. Juni 2020 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

Im Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ ist LBG mit mehr als 100 diplomierten Personalverrechner/innen sowie zertifizierten Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsexpert/innen österreichweit eines der bedeutendsten Beratungsunternehmen für Arbeitgeber/innen. Wir unterstützen Sie gerne in lohnsteuerlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, Aushilfen, Saisonarbeitskräften, Expatriates und Werkvertragsnehmer/innen im Unternehmensalltag, führen für Sie die laufende Personalverrechnung, bereiten mitarbeiterbezogene betriebswirtschaftliche Auswertungen für Arbeitgeber/innen auf und übernehmen vielfältige Aufgaben im Bereich Human Resources.

Wir beraten eine große Vielfalt an Branchen, Unternehmensgrößen und Rechtsformen, davon im Beratungsfeld „Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Personalverrechnung“ eine Vielzahl an Unternehmen zwischen 1 - 50 Mitarbeiter/innen und namhafte österreichische und in Österreich tätige internationale Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber mit jeweils mehreren 100 Mitarbeiter/innen, wobei auch Arbeitgeber mit bis zu 2.000 Arbeitnehmer/innen zu unseren Auftraggebern zählen. Insgesamt führt LBG die monatliche Personalverrechnung für rund 30.000 Mitarbeiter/innen durch.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.