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Abgabenfreie Arbeitgeber-Essensgutscheine: Ausweitung auf 8 Euro ab 1.7.2020 möglich

Bisher zum 30.6.2020 sind freiwillige Sozialzuwendung von Arbeitgebern in Form von abgabenfreien Gutscheinen für Mahlzeiten mit € 4,40 pro Arbeitstag begrenzt. Ab 1.7.2020 wird diese abgabenfreie Wertgrenze auf € 8 ausgeweitet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Essensgutschein nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden kann. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie ab 1.7.2020 bis zu einem Betrag von € 2,00 (€ 1,10 bis 30.6.2020) pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei. Die wichtigen Details dazu lesen sie in unserem nachstehenden Beitrag.

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. In den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Randzahl 95a) erfolgt eine – für die Unternehmenspraxis wichtige - Klarstellung, dass die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) eingelöst werden können. Es muss sichergestellt sein, dass ein Dienstgeber nicht Gutscheine in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (€ 8,00 bzw. € 2,00 x 220). Im Fall von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen und auf volle Tage aufzurunden. 

Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon etc.). 

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen rund um die Gestaltung freiwilliger Sozialleistungen im Unternehmen und den damit verbundenen Konsequenzen hinsichtlich Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag) sowie arbeitsrechtlich empfehlenswerte Vorsorgemaßnahmen, um kein unerwünschtes Dauerrecht entstehen zu lassen, an eine/n unserer österreichweiten Berater/in bei LBG.

Stand: 26. Juni 2020 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

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