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Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2020 beantragen

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen (für Drittstaaten gilt der 30.6. des Folgejahres). Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2019 muss somit spätestens bis 30.9.2020 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt.

Der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (z.B. November und Dezember oder nur Dezember). Der zu erstattende Betrag muss mindestens € 400 betragen (unterjährige Erstattung) bzw. € 50, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist.

Die Anträge innerhalb der Europäischen Union sind zwingend über FinanzOnline einzureichen. Wir übernehmen dies gerne bei Beauftragung durch Sie. Die Vorlage von Originalrechnungen ist im elektronischen Verfahren nicht mehr erforderlich. Beachten Sie jedoch, dass manche Erstattungsländer Kopien für Rechnungen über € 1.000 bzw. für Kraftstoffrechnungen über € 250 verlangen.

Hinweis: Für eine erfolgreiche Vorsteuerrückerstattung sind auch umsatzsteuerliche Besonderheiten in den einzelnen Ländern zu beachten.

Stand: 14. August 2020 | LBG

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