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Tax-News | Business-News

Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Ökologisierung“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Investitionen im Bereich der „Ökologisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Digitalisierung“ - schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Ökologisierung“ werden Investitionen im Bereich Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft sowie Gebäudesanierung gefördert.

  • Wärmepumpen
Was wird gefördert?
Gefördert werden Wärmepumpenanlagen zur überwiegenden Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser bzw. Prozesswärme oder die Versorgung von Wärmenetzen mit Umgebungswärme als Wärmequelle (Wasser/Wasser oder Sole/Wasser-Wärmepumpen). Die Anlagen sind nur in Gebieten förderungsfähig, in denen keine Möglichkeit zum Anschluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung besteht. Ausnahmen sind möglich, wenn der Fernwärmebetreiber bestätigt, dass ein Anschluss für das betreffende Objekt nicht möglich ist.
-Details zu „Wärmepumpen ≥ 100 kWth thermische Leistung“
-Details zu „Wärmeerzeuger < 100 kWth“
Welche Kriterien muss die Wärmepumpenanlage erfüllen?
Das eingesetzte Kältemittel muss ein GWP von weniger als 2.000 (Bestimmung nach 5.IPCC Sachstandsbericht) aufweisen. Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von weniger als 100 kW müssen die EHPA-Gütesiegelkriterien Abschnitt 2.1 „Technical Conditions“ der EHPA regulations for granting the international quality label for electrically driven heat pumps in der Version 1.7 vom 07.06.2018 erfüllen. Die Jahresarbeitszahl für Wärmepumpenanlagen ab 100 kW muss mindestens 3,8 betragen.
 
  • Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze
Gefördert werden
Wärmeversorgungsanlagen, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben zur Zentralheizung oder zur Erzeugung von Prozessenergie verwendet werden. Die Kesselanlagen müssen die Emissionskriterien gemäß Umweltzeichenrichtlinie 37 –

„Holzheizungen“ idgF. dauerhaft einhalten und dürfen bei Nennlast einen maximalen Abgasverlust von 13% aufweisen. Anlagen sind nur in Gebieten förderungsfähig, in denen keine Möglichkeit zum Anschluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung besteht. Ausnahmen sind möglich, wenn der Fernwärmebetreiber bestätigt, dass ein Anschluss für das betreffende Objekt nicht möglich ist.

Details zu "Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze zur innerbetrieblichen Wärmeversorgung"

  • Anschluss an Nah-/Fernwärme

Gefördert werden Investitionen zum Anschluss an ein hocheffizientes Nah- und Fernwärmenetz

Details zu "Anschluss an Nah-/Fernwärme"

  • Thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen

Gefördert werden thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung, Raumheizungen, die Konditionierung eines Gebäudes, solare Prozesswärmeerzeugung, solare Einspeisung in netzgebundene Wärmeerzeugung wie Mikro-, Nah- und Fernwärmenetze oder zum Antrieb von Kühlanlagen.

Details zu "Thermische Solaranlagen" 

  • Thermische Gebäudesanierung
Gefördert werden
  • Investitionen zur umfassenden Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden, die älter als 20 Jahre
  • Dämmung der obersten Geschossdecke des Daches mit einem U-Wert von maximal 0,14 W/m²K.
  • Die Sanierung bzw. der Austausch von Fenstern, Dachflächenfenstern und Außentüren mit einem Uw-Wert von maximal 1,1 W/m²K; Lichtkuppeln, Lichtbänder, mit einem UW-Wert von maximal 1,4 W/m²K, Sektionaltore und Rolltore, mit einem UW-Wert von maximal 1,7 W/m²K.
 
  • Energiesparen in Betrieben
Gefördert werden
  • Investitionen zur Heizungsoptimierung in Bestandsgebäuden mit mindestens 10 % Energieeinsparung.
  • Investitionen zur Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen mit einem maßgeblichen technologischen und ökologischen Unterschied, das ist eine Einsparung von mindestens 10% zur Bestandsanlage
  • Investitionen zur Beleuchtungsoptimierung, die zu einer Endenergieeinsparung von mind. 10% führen

Details zu "Energiesparen"

  • Klimatisierung und Kühlung
Gefördert werden
  • Anlagen, zur Klimatisierung von betrieblich genutzten Gebäuden und Bereitstellung von Prozesskälte: Adsorptions- und Absorptionskältemaschinen mit Antriebsenergie aus erneuerbaren Energieträgern oder aus industrieller Abwärme bzw. Fernwärme, Free Cooling-Systeme
  • Anlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte in Abhängigkeit des eingesetzten Kältemittels: Einsatz von alternativen/natürlichen Kältemitteln sowie Kältemitteln mit einem GWP weniger als 150 in der (Neu-) Anschaffung und Optimierung, Einsatz von Kältemitteln mit einem GWP weniger als 750 im Austausch bzw. Optimierung, wobei die Stromeinsparung gegenüber der Bestandsanlage mindestens 15 % und die Grädigkeit mindestens 8 K betragen muss

Details zu "Klimatisierung und Kühlung" 

  • Abwärmeauskopplung
Gefördert werden
  • Anlagen zur Auskopplung von Abwärme aus industriellen und gewerblichen Prozessen
  • Anlagen zur Einspeisung von Abwärme in bestehende oder neue Nah- und Fernwärmenetze mittels Transportleitung und Verteilzentrale
  • Verteilnetze mit Übergabestationen
  • Wärmepumpen zur zentralen Temperaturanhebung von Abwärme für Heizzwecke
  • Niedertemperatur-     Anergienetze     mit    verbraucherseitigen     Wärmepumpen     zur Nutzbarmachung der Abwärme

Details zu "Abwärmeauskopplung"

  • Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger
Gefördert werden
  • Biomasse-Nahwärmeanlagen zur Wärmeversorgung von mindestens zwei räumlich getrennten Objekten, von zumindest zwei unterschiedlichen Eigentümern. Neue oder zusätzliche Kapazitäten zur Wärmeerzeugung werden nur gefördert, wenn bestehende und wirtschaftliche Möglichkeiten zur Einbindung von vorhandener industrieller oder gewerblicher Abwärme in das Nahwärmesystem genutzt Der Gesamtnutzungsgrad der Nahwärmeanlage (verkaufte Wärme bezogen auf gesamten Brennstoffeinsatz) muss mindestens 75 % betragen oder gegenüber dem Bestand steigen.
  • Neubau und Ausbau von Wärmeverteilnetzen (Errichtung von zusätzlichen Leitungstrassen und Abnehmeranschlüssen) auf Basis von Biomasse, Geothermie oder industrieller Abwärme. Der Gesamtnutzungsgrad der Nahwärmeanlage (verkaufte Wärme bezogen auf gesamten Brennstoffeinsatz) muss mindestens 75 % betragen oder gegenüber dem Bestand
  • Optimierung von Nahwärmeanlagen – primärseitig und sekundärseitig zur Optimierung des Brennstoffeinsatzes, der Erhöhung des Gesamtnutzungsgrades oder der Reduktion der Netzrücklauftemperatur.
  • Erneuerung von funktionsfähigen Kesselanlagen in bestehenden Biomasse- Nahwärmeanlagen durch kleinere oder leistungsgleiche Neuanlagen unter der Voraussetzung, dass die Bestandsanlage mind. 15 Jahre in Betrieb gewesen ist und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle umweltspezifischen behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen erfüllt wurden.
  • Geothermische Nahwärmeanlagen mit Tiefenbohrungen zur Versorgung von Einzelabnehmern oder mehreren Abnehmern.

Details zu "Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger"

  • Stromproduzierende Anlagen in Insellagen

Gefördert werden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Netzzugangsmöglichkeit.

Details zu "Stromerzeugung in Insellage auf Basis erneuerbarer Energieträger"

  • Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung
Gefördert werden
  • Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungen zur Eigenversorgung mit Strom, zur Eigenversorgung mit Wärme bzw. Einspeisung der Wärme in ein Nah-/Fernwärmenetz auf Grundlage der thermischen Vergasung von fester Biomasse (Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz) und
  • Thermische Vergasungsanlagen und Aufbereitungsanlagen zur Eigenversorgung von Betrieben mit Produktgas auf Grundlage fester Biomasse.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für Bio-Masse-Kraft-Wärme Kopplungen muss der energetische Jahresnutzungsgrad bei mindestens 80% liegen und die Volllaststundenzahl bei mindesten 4.000 Stunden. Darüber hinaus müssen 80% des jährlich erzeugten Stromes innerbetrieblich oder zur Einspeisung in ein Nah-/Fernwärmenetz verwendet werden. Das in thermischen Vergasungsanlagen erzeugte Produktgas muss zu 80% innerbetrieblich verwendet werden.
 

Details zu "Biomasse – Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung"

  • Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe
Gefördert werden
  • Maßnahmen zur Substitution fossiler Brennstoffe durch biogene Roh- und Reststoffe im anteiligen Ausmaß der Abfälle biogenen Ursprungs,
  • Anlagen, wenn sie ausschließlich mit biogenen Roh- und Reststoffen befeuert werden und
  • Biogasanlagen, die biogene Roh- und Reststoffe einsetzen und die erzeugte Elektrizität nicht als „Ökostrom“

Details zu "Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe"

  • Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe
Was wird gefördert?
Gefördert werden Anlagen und Umrüstungen zur Herstellung von nachhaltigen Brenn- und Treibstoffen (flüssige und gasförmige Biokraftstoffe), sofern sie nicht auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen arbeiten.
 
Zu diesen zählen
  • Biogasanlagen zur Biomethanerzeugung der Aufbereitungstechnologie für die Einspeisung in ein Gasnetz oder zur Nutzung als Treibstoff,
  • thermische Vergasungsanlagen zur Erzeugung von Prozessgas aus Biomasse inkl. der Aufbereitungstechnologie für die Herstellung von flüssigen und gasförmigen Kraftstoffen und
  • Produktionsanlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen der zweiten

Details zu "Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe"

Was ist unter Biokraftstoffen der zweiten Generation zu verstehen?
Als Biokraftstoffe der zweiten Generation werden all jene Kraftstoffe bezeichnet, für die als Rohstoff die vollständigen Pflanzen verwendet werden. Dazu zählen Bioethanol aus Zellulose wie z.B. aus Stroh oder Biomass to Liquid (BTL)-Biodiesel z.B. aus Holz.
 
  • Erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase
Was wird gefördert?
  • Investitionen in Anlagen zur Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff und
  • Investitionen in Anlagen zur Herstellung von erneuerbarem Gas oder synthetischem
Was ist unter erneuerbarem Wasserstoff zu verstehen?
Unter erneuerbarem Wasserstoff versteht man Wasserstoff, der ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird.
 
Was ist unter erneuerbarem Gas zu verstehen?
Unter erneuerbarem Gas versteht man Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt wurde.
 
Was ist unter synthetischem Gas zu verstehen?
Unter synthetischem Gas versteht man Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde.
 
Wie wird der Bezug von ausschließlich erneuerbaren Energieträgern nachgewiesen?

Die Bestätigung kann durch Vorlage des Stromliefervertrags, eines offiziellen Nachweises (wie dem Biomethanregister /AGCS oder der E-Control), einer Bestätigung des Stromlieferanten bzw. eines geeigneten Nachweises (Rechnung der Anlage) bei Eigenproduktion von erneuerbaren Energieträgern erfolgen.

  • Investitionen zur Luftreinhaltung

Gefördert werden Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Staub-, NOx-, CO-, SO2 oder CxHy-Emissionen bei bestehenden Anlagen bzw. Emissionsquellen oder in gewerblich genutzten Gebäuden, die über die gemeinschaftsrechtlichen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften hinausgehen (mindestens 10%).

Details zu "Luftreinhaltung"

  • Kreislaufwirtschaft und Rohstoffmanagement
Gefördert werden
  • Investitionen zur Reduktion des Rohstoffverbrauches um zumindest 10 % bei gleichbleibender Produktivität im Zuge bestehender Produktionsverfahren und unter Beibehaltung der Funktionalität des Produkts. Dies kann durch die Optimierung von Produktionsprozessen (z.B. Reduktion des Verschnitts) oder die Minderung der Materialverluste durch verbesserte Qualität bzw. gleichmäßige Qualität erreicht werden (z.B. Reduktion von Ausschuss).
  • Investitionen zur Steigerung des innerbetrieblichen Kreislaufanteils von Roh- und Hilfsstoffen um mindestens 10 % bei gleichbleibender Produktivität von bestehenden Produktionsprozessen,
  • Investitionen zur Forcierung von Mehrweg: Investitionen in Mehrwegsysteme im Verpackungsbereich sowie Abfüllanlagen und Waschanlagen für Verpackungen,
  • Investitionen in die Errichtung und Erweiterung von Bioraffinerien,
  • Investitionen in Herstellungsverfahren von Textilfasern aus nachwachsenden Rohstoffen (Holz, Zellulose) und/oder Textilabfällen mit geringem Einsatz von Wasser, Rückgewinnung von Energie und Kreislaufführung von Lösemittel und
  • Investitionen zur Substitution fossiler Ausgangsstoffe durch den Einsatz von Flachs und Hanfdämmstoffen, Strohdämmstoffen, Biokunststoffen, Naturfaserverstärkten Kunststoffen, Lösungsmittel auf Milchsäurebasis, Rapsöl als Bindemittel im Straßenbau, Technische Bioöle auf Pflanzenölbasis, Farben und Lacke auf Pflanzenölbasis, Druckfarben auf Pflanzenölbasis und Verbundmaterialen bzw. Materialkombinationen mit mindestens 50% Anteil an nachwachsenden Rohstoffen.

Details zu "Kreislaufwirtschaft und Rochstoffmanagement"

  • Umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle
Gefördert werden Investitionen
  • zur Vermeidung,
  • zur stofflichen Verwertung,
  • zur thermischen Verwertung oder zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen.

Details zu "Gefährliche Abfälle"

  • Kreislaufwirtschaft Abfälle
Gefördert werden
  • Investitionen in Vorbehandlungsanlagen für Abfälle
  • Investitionen zur Verbesserung der Rezyklatqualität (Ausschleusung von Schad- und Störstoffen) um mindestens 10%
  • Investitionen in Anlagen zur Rückgewinnung kritischer Rohstoffe und
  • Investitionen in Recyclinganlagen.
Was ist unter kritischen Rohstoffen zu verstehen?
Eine    Liste    kritischer     Rohstoffe    für    die    EU    ist    unter     folgendem    Link    zu     finden:
 
  • Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
Gefördert werden
  • Neu errichtete Photovoltaik-Anlagen, die im Netzparallelbetrieb betrieben werden, d.h. an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind und
  • Stromspeicher

Details zu "Förderungsfähige Photovoltaik- und Speicheranlagen"

  • Ökostromanlagen
Gefördert werden
  • Ökostromanlagen und
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, soweit diese nicht bereits als Ökostromanlagen einzustufen
Was ist unter einer Ökostromanlage zu verstehen?

Eine Ökostromanlage ist eine Anlage, die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 des Ökostromgesetzes 2012 idgF aufgenommen wurde.

  • Forcierung der Elektromobilität
Gefördert werden
  • Anschaffungen von Elektro-Fahrzeugen (BEV), Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) sowie E- Sonderfahrzeugen wie beispielsweise E-Stapler, E-Baumaschinen und E-Traktoren,
  • Anschaffungen von neuen Elektro-Fahrrädern und neuen Fahrrädern und
  • E-Ladestationen an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist (Normalladen, beschleunigtes Laden, Schnellladen).

Details zu "Förderungsfähige Elektro-Fahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) aller Fahrzeugkategorien; Förderungsfähige Elektro-Fahrräder, Fahrräder und Transportfahrräder Förderungsfähige E-Ladeinfrastruktur"

Mit welcher Art von Strom müssen die Elektro-Fahrzeuge betrieben werden?
Die Elektro-Fahrzeuge müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.
 
Wie erfolgt der Nachweis über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern?

Die Bestätigung über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern kann durch Vorlage des Stromliefervertrags, einer Bestätigung des Stromlieferanten oder Ladekarte bzw. eines geeigneten Nachweises (Rechnung der Anlage, Eigendeklaration) bei Eigenproduktion von erneuerbaren Energieträgern erfolgen.

  • Weitere alternative, fossil-freie Antriebe
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Anschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen mit alternativen, fossil-freien Antrieben.
 
Welche Auflagen müssen die Fahrzeuge erfüllen?

Die Fahrzeuge müssen mit alternativen Treibstoffen aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Für den Nachweis des Bezugs von alternativen Treibstoffen aus erneuerbaren Energieträgern ist ein Versorgungskonzept für die Treibstoffversorgung mit Angabe der Bezugsquelle(n) für alternative Treibstoffe inkl. Tarif sowie Liefervereinbarungen vorzulegen.

  • Radverkehr und Mobilitätsmanagement
Gefördert werden
  • Investitionen zur Forcierung des Radverkehrs und der aktiven Mobilität: Radwege, Radabstellanlagen, innerbetriebliche E-Ladestationen, Wegweisung und Informationssysteme, Leiteinrichtungen und Bodenmarkierungen, Dauerzählstellen, Einrichtung eines Radverleihs,
  • Mobilitätsmanagement, umweltfreundliche Gütermobilität und
  • die Einrichtung auf betrieblicher und touristischer Ebene von bedarfsorientierten Verkehrssystemen sowie Maßnahmen zur Ein wesentlicherm Schwerpunkt liegt auf der Umstellung von Transportsystemen, Fuhrparks und Flotten auf alternative Antriebe und Kraftstoffe.

Details zu "Radverkehr und Mobilitätsmanagement"

Welche Maßnahmen zum Mobilitätsmanagement und zur umweltfreundlichen Gütermobilität werden gefördert?

Die Umstellung von LKW auf elektrische Förderbänder und Dispositionssysteme.

  • Investitionen zum primären Zweck der Wassereinsparung
Gefördert werden
  • Investitionen zur betrieblichen Abwasserreinigung sowie Abwasserableitung und
  • Investitionen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer durch Wettbewerbsteilnehmer zur Erhöhung der Restwassermengen zur Gewährleistung des Basisabflusses gem. QZV Ökologie, § 13 Abs. 2Z

Welche Investitionen zur betrieblichen Abwasserreinigung sowie Abwasserleitung werden gefördert?

Gefördert werden
  • Investitionen, die dazu führen, dass die Emissionsbegrenzungen der gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung um mindestens 50 % unterschritten werden,
  • Investitionen, die dazu führen, dass die Emissionen der dem Abwasserherkunftsbereich zugeordneten prioritären Stoffe (EmRegV-OW 2017, Anlage C) um mindestens 30 % reduziert werden,
  • Investitionen zur Reduktion des aktuellen spezifischen Wasserverbrauches oder des aktuellen spezifischen Abwasseranfalles um mindestens 30 % (im Jahresmittel). Sofern in der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung ein spezifischer Wasserbrauch oder Abwasseranfall genannt ist, ist dieser jedenfalls um 30 % zu
  • Investitionen, die dazu führen, dass das Abwasser aus Nicht-IPPC-Anlagen, die Emissionsbegrenzungen, die in der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung nur für IPPC-Anlagen gelten, einhalten (IPPC-Anlagen sind Anlagen, die Anhang 1 der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen).
  • Investitionen zum primären Zweck des Schutzes der Biodiversität
Gefördert werden
  • Investitionen in Biodiversitäts- bzw. insektenfördernde Neuanlage oder Umgestaltung bestehender Grünflächen auf Betriebsgelände mit einer Fläche von mindestens 10% des Betriebsgeländes oder mindestens 100 m2 bei Betriebsflächengröße von mehr 1000 m2,
  • Investitionen in biodiversitätsfördernde Fassaden- und Dachbegrünungen und
  • Investitionen in biodiversitätsfördernde Renaturierung und Rückführung in Grünflächen aufgelassener Industrie- und Gewerbeflächen, insbesondere Entsiegelung von versiegelten Flächen.

Was wird ganz generell durch die Investitionsprämie gefördert?

Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 ein Antrag auf Investitionsprämie bei der aws gestellt wird und die spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden. Ausgenommen davon sind Neuinvestitionen in Großprojekte ab einem Investitionsvolumen von EUR 20 Mio. (exkl. USt.), welche bis spätestens zum 28.02.2024 umgesetzt werden müssen. Sowohl geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) als auch gebrauchte Güter sind förderfähig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

Was wird ganz generell durch die Investitionsprämie nicht gefördert?

  • Klimaschädliche Investitionen, darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen.
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Förderungshöhe beträgt generell 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Siehe dazu unsere LBG-Newsletterbeiträge „Investitionsprämie und Digitalisierung“ und „Investitionsprämie und Gesundheit“.

Grenzen für förderungsfähige Neuinvestitionen pro Unternehmen bzw. pro Konzern:

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000 ohne USt (d.h. kleinere Investitionen pro Förderungsantrag können nicht gefördert werden).

Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio. ohne USt. pro Unternehmen bzw. pro Konzern (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).

Was ist unter "erste Maßnahmen" zu verstehen?

Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden, die den Beginn der Investitionstätigkeit kennzeichnen.

Erste Maßnahmen, die innerhalb des angeführten Zeitraums gesetzt werden müssen, sind Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

Vor dem 01. August 2020 und nach dem 28.02.2021 dürfen keine erste Maßnahme gesetzt worden sein bzw. gesetzt werden.

Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw. -zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.

Ist der Zuschuss in Form der Investitionsprämie steuerpflichtig?

Nein, der Zuschuss ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG von der Einkommensteuer befreit.

Soweit unsere Ausführungen zur 14%igen Investitionsprämie mit Schwerpunkt "Ökologisierung". Grundlegende Ausführungen zu allen übrigen Investitionen, für die eine 7%ige Investitionsprämie gewährt wird, finden Sie in unserem Beitrag "Voraussetzungen für die Investitionsprämie von 7%".

LBG-Hinweis: Die Förderrichtlinie zur Investitionsprämie sowie der bisher vorliegende Fragen-Antworten-Katalog (Stand: 13.8.2020) enthält eine Fülle von weiteren Details.

Unsere Berater/innen unterstützen Sie bei der Antragstellung, stehen Ihnen im Zusammenhang mit Investitionen für eine betriebsindividuelle Beratung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte, bei Finanzierungsfragen und der Begleitung von Bankgesprächen, für Plan- und Investitionsrechnungen sowie für Fragen im Zusammenhang mit Steuern und bilanziellen Auswirkungen in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gerne zur Verfügung.

Bei einer beantragten Investitionsprämie ab EUR 12.000 ist zwingend die Bestätigung, in der Regel eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, vorgesehen. Wir übernehmen bei Auftragserteilung für Sie die laut Förderrichtlinie damit verbundenen Arbeiten.

Stand: 14. August 2020 | LBG | Heinz Harb 

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