UST-Befreiung für Mund-Nasenschutz-Masken mit 31.7.2020 ausgelaufen. Ab 1.8.2020: Registrierkassenumstellung erforderlich, 20 % UST-Ausweis auf Belegen, Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020.
Die seit April geltende Umsatzsteuerbefreiung auf Schutzmasken (Medizin-, Einmal- und Stoffmasken) ist Ende Juli ausgelaufen. Im April 2020 war beschlossen worden, (innergemeinschaftliche) Lieferungen/Käufe von Masken, die nach dem 13. April und vor dem 1. August getätigt werden, von der Umsatzsteuer zu befreien. Mit 31.7.2020 ist der Nullsteuersatz für Schutzmasken ausgelaufen und laut Auskunft des BMF entgegen vereinzelter Erwartungen nicht verlängert worden.
Daher ist Folgendes für Sie zu beachten: Ab 1. August 2020 ist ein UST-Tarif von 20% für Umsätze mit Mund-Nasenschutz-Masken zu verrechnen. Dies ist bei der Fakturierung, Registrierkassen und bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen.
Stellt der liefernde Unternehmer ab 1.8.2020 weiterhin Null Prozent Umsatzsteuer in Rechnung, so hat dies laut BMF für den Voranmeldungszeitraum August 2020 grundsätzlich weder umsatzsteuerliche noch finanzstrafrechtliche Konsequenzen, wenn die korrekte Versteuerung mit 20 Prozent in der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2020 erfolgt.
Stand: 14. August 2020 | LBG
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