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Worauf Unternehmen bei Investitionen im Jahr 2020 jedenfalls achten sollten!

In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind. Dieses Jahr gibt es dazu einige besondere Aspekte zu beachten. Wir informieren Sie, was Sie hinsichtlich der degressiven Abschreibung, der beschleunigten Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, der Halbjahresabschreibung, der COVID-19-Investitionsprämie sowie dem investitionsbedingten steuerlichen Gewinnfreibetrag berücksichtigen müssen.

Degressive Abschreibung

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden.

Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u. a. Gebäude, Firmenwert und Pkws bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen sowie Luftfahrzeuge.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen AfA-Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Halbjahresabschreibung

Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass auch, wenn man am 30. Dezember ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, also mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 800 (Wert ab 2020), so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.

COVID-19-Investitionsprämie

Die COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7 % von bestimmten Neuinvestitionen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.

Gefördert werden in der Regel materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Details finden Sie in unseren LBG-Newsletter-Beiträgen:

Investitionsbedingter steuerlicher Gewinnfreibetrag

Einzelunternehmer, Personengesellschaften (z.B.: OG, KG) mit natürlichen Personen als Gesellschafter bzw. Mitunternehmer­schaften mit betrieblichen Einkünften sollten - aus steuerlichen Gründen - noch vor dem Jahreswechsel scharf rechnen und zeitgerecht bis zum 31.12.2020 ungebrauchte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder auch Wohnbauanleihen bzw. Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaf­ten (Mindestbehaltepflicht 4 Jahre) sowie seit 2018 auch wieder beispielsweise Bankschuldverschreibungen, Industrieobligatio­nen, Options- und Umtauschanleihen etc. anschaffen – insoweit dies auch betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.

Zu Konsequenzen für den steuerlichen Gewinnfreibetrag im Zusammenhang mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes von bundeschatz.at per 30.6.2020 weisen wir auf unseren LBG-Fachbeitrag „Gewinnfreibetrag und Bundesschatz“ vom 4. Juni 2020 hin.

Bis zu einem Jahresgewinn von € 30.000 steht auch ohne Anschaffungen der Gewinn-Grundfreibetrag (von bis zu € 3.900) automatisch zu. Darüber hinaus wird ein – allerdings investi­tionsbedingter – Gewinnfreibetrag von 13 % gewährt, wobei sich dieser auf 7 % ab einem Jahresgewinn von € 175.000 und auf 4,5 % ab einem Jahresgewinn von € 350.000 reduziert. Für Jahresgewinne über € 580.000 kann kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.

Zur optimalen Nutzung des Gewinnfreibetrages wird der erwartete steuerliche Jahresgewinn für 2020 noch vor dem Jahreswechsel in gemeinsamer Überlegung von Unternehmer und Steuerberater geschätzt, daraus errechnet sich dann der steuerlich optimale Investitionsbedarf.

Es empfiehlt sich, gleichzeitig für die Vergangenheit zu prüfen, ob die Behaltefristen bzw. allfällige erforderliche steuerliche Ersatzanschaffungen wohl eingehalten wurden. Bei Inan­spruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu – daher vorweg einen Vorteilhaftigkeits­vergleich anstellen! Dies alles gilt sowohl für Einnahmen-Aus­gaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen. Kapitalgesellschaften (z.B.: GmbH) können allerdings keinen steuerlichen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.

Fazit

Der steuerlich sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt dieses Jahr von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So sind jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und die Art der Gewinnermittlung zu beachten. Auch sind natürlich nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Bankenrating und Liquidität ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Unternehmens, welches vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beurteilt werden. Unsere Berater/innen unterstützen Sie dabei gerne.

Stand: 21. August 2020 | LBG

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