Aktuelles zur Kurzarbeit für Arbeitgeber/innen: Naturalmonat oder Kalendermonat – neues Kurzarbeitsbegehren bis spätestens 30.9.2020 erforderlich
Im März und April 2020 war noch nicht geklärt, ob nun ein Naturalmonat oder ein Kalendermonat reicht, um anspruchsberechtigt für die KUA-Förderung zu sein. Diese Mitarbeiter wurden oft im Antrag aufgenommen, die Förderung wurde hierfür jedoch erst nach Ablauf des Monats gewährt. Mittlerweile geht das AMS vom Erfordernis eines Kalendermonats aus. Für diese Mitarbeiter muss bis 30.9.2020 ein neues Kurzarbeitsbegehren mit Sozialpartnervereinbarung erstellt werden samt neuer Abrechnungsdatei und Durchführungsbericht.
Eine neue Antragstellung ist lt. AMS deshalb erforderlich, weil das AMS ein neues Beginndatum der KUA für die betreffenden Personen braucht, um das Bemessungsmonat für Lohnausgleich und Beihilfe bestimmen zu können. Für diese Arbeitnehmer gilt ein anderer KUA-Zeitraum und ein anderes Bemessungsmonat für die Beihilfe. Das setzt sich über alle nachfolgenden Monatsabrechnungen fort. Wichtig für das Arbeitgeberrisiko: Laut AMS wäre jede einzelne Monatsabrechnung zu beanstanden, wenn der alte KUA-Zeitraum stehen bliebe.
Von der Frist bis 30.09.2020 kann das AMS nicht absehen, da das AMS für eine ordnungsgemäße Abwicklung der KUA eine Beantragung über das IT-Tool im eAMS-Konto benötigt. Mit 01.10.2020 startet die Phase 3 der Covid-19-KUA, mit deutlich veränderten Zugangsbedingungen. Zwei Tools zur Beantragung parallel zu führen ist lt. AMS nicht möglich.
Die vergangenen Abrechnungen müssen nicht neu gelegt werden. Mit der Prüfung des Durchführungsberichts fährt ein Prüfprogramm über alle gelegten Abrechnungen und weist die Rückforderungsbeträge aus, die sich aus der Verrechnung von Arbeitnehmern ohne voll entlohntes Monat vor KUA ergeben (und auf Basis zu hoher Lohnangaben verglichen mit der SV-Beitragsgrundlage vor KUA). Diese Beträge werden dann zurückgefordert.
Wir bedauern die damit für Arbeitgeber/innen verbundene, laut AMS wohl unvermeidbare, Mehrarbeit und unterstützen Sie bei der praktischen Umsetzung.
Stand: 14. September 2020 | LBG
Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.
Im Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ ist LBG mit mehr als 100 diplomierten Personalverrechner/innen sowie zertifizierten Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsexpert/innen österreichweit eines der bedeutendsten Beratungsunternehmen für Arbeitgeber/innen. Wir unterstützen Sie gerne in lohnsteuerlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, Aushilfen, Saisonarbeitskräften, Expatriates und Werkvertragsnehmer/innen im Unternehmensalltag, führen für Sie die laufende Personalverrechnung, bereiten mitarbeiterbezogene betriebswirtschaftliche Auswertungen für Arbeitgeber/innen auf und übernehmen vielfältige Aufgaben im Bereich Human Resources. Machen Sie sich ein Bild von unserem Dienstleistungsangebot Personalverrechnung I Arbeitgeberberatung.
Wir beraten eine große Vielfalt an Branchen, Unternehmensgrößen und Rechtsformen, davon im Beratungsfeld „Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Personalverrechnung“ eine Vielzahl an Unternehmen zwischen 1 - 50 Mitarbeiter/innen und namhafte österreichische und in Österreich tätige internationale Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber mit jeweils mehreren 100 Mitarbeiter/innen, wobei auch Arbeitgeber mit bis zu 2.000 Arbeitnehmer/innen zu unseren Auftraggebern zählen. Insgesamt führt LBG die monatliche Personalverrechnung für rund 30.000 Mitarbeiter/innen durch.
LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.
© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.