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Personalverrechnung: Auch Meldeverstöße bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) werden ab 1.9.2020 von der Österreichischen Gesundheitskasse mit Säumniszuschlägen belegt

Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte (z.B.: Steuerberatungsgesellschaften) haben bei der Erstattung vielfältiger Meldungen bestimmte gesetzliche Fristen einzuhalten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versicherten die benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können. Erfolgt die Meldungserstattung nicht bzw. nicht fristgerecht, fallen Säumnis- bzw. Beitragszuschläge an.  

Aus Anlass der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) per 1.1.2019 und der dadurch bedingten Neuordnung des Meldewesens wurden von den Sozialversicherungsträgern bisher lediglich Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen sanktioniert. Für verspätete mBGM sowie Abmeldungen ergingen keine Säumniszuschläge. Diese Übergangsphase lief mit 31.8.2020 aus. Ab 1. September 2020 gelangen folgende Sanktionsbestimmungen bei Meldeverstößen zur Anwendung:

Beitragszuschläge für Meldeverstöße bei Arbeitsantritt

Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor (!) Arbeitsantritt erstattet wurde, kann ein Beitragszuschlag (§ 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) vorgeschrieben werden. Dies wurde bereits bisher so gehandhabt.

Der Beitragszuschlag setzt sich zusammen aus einem

  • Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung: € 400,00 je betretener Person und einem
  • Teilbetrag für den Prüfeinsatz: € 600,00.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Betretungen und die damit einhergehenden Ordnungswidrigkeiten sind verpflichtend der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Betretungsfall: Eine Betretung liegt vor, wenn ein legitimiertes Prüforgan (z. B. Bedienstete der Finanzverwaltung oder der Österreichischen Gesundheitskasse – ÖGK) anlässlich einer Kontrolle Personen arbeitend antrifft, die zum Kontrollzeitpunkt nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet sind. 

Säumniszuschläge für vielfältige Meldeverletzungen

Wurde die Anmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erstattet, wurde bereits bisher ein Säumniszuschlag (§ 114 ASVG) angelastet. 

Säumniszuschläge werden ab 1.9.2020 darüber hinaus auch vorgeschrieben, wenn

  • die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener mBGM erfolgt, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten ist,
  • die Abmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgt,
  • die Frist für die Vorlage der mBGM nicht eingehalten wird,
  • die Berichtigung der mBGM verspätet erfolgt oder
  • für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet werden. 

Meldefrist für die mBGM

Allgemein:

  • Im Selbstabrechnerverfahren ist die mBGM bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates.
  • Im Beitragsvorschreibeverfahren ist die mBGM bis zum Siebenten des Monates zu erstatten, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.

Fallweise Beschäftigte:

  • Im Selbstabrechnerverfahren sind die Versicherungstage bis zum Siebenten des Folgemonates zu melden. Die Übermittlung der Beitragsgrundlagen hat bis zum 15. des Folgemonates bzw. bei Eintritt nach dem 15. des Monates bis zum 15. des übernächsten Monates zu erfolgen.
  • Im Beitragsvorschreibeverfahren sind die Versicherungstage und die Beitragsgrundlagen bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln.

Sanktion je Meldeverstoß

Der je Meldeverstoß anfallende Säumniszuschlag beläuft sich im Jahr 2020 bis auf zwei Ausnahmen grundsätzlich auf € 54,00. 

Ausnahme 1: Wird im Bereich des Selbstabrechnerverfahrens die mBGM für einen Beitragszeitraum nach dem 15. des Folgemonates erstattet, beträgt die Höhe der Säumniszuschläge bei einer Verspätung

  • von bis zu fünf Tagen € 5,00,
  • von sechs bis zehn Tagen € 10,00 und
  • von elf Tagen bis zum Monatsende € 15,00.

Liegt nach Ablauf des Kalendermonates noch immer keine mBGM vor, erhöht sich der Säumniszuschlag auf € 54,00. 

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die mittels mBGM erforderliche Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung. 

Ausnahme 2: Erfolgt eine Berichtigung eines mittels mBGM zu niedrig gemeldeten Entgeltes außerhalb der für Selbstabrechner vorgesehenen sanktionsfreien Frist von zwölf Monaten, ergeht ein Säumniszuschlag in Höhe der anfallenden Verzugszinsen (2020: 3,38 %).  

Die ÖGK kann unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den jeweiligen Säumniszuschlag zum Teil oder zur Gänze verzichten. Dafür ist ein entsprechender Antrag zu stellen.

Deckelung 

Die Summe aller in einem Beitragszeitraum angefallenen Säumniszuschläge darf das 5-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2020: € 895,00) nicht überschreiten. Sämtliche Beitragskonten eines Dienstgebers werden dabei bundeslandübergreifend berücksichtigt. Die Deckelung erfolgt automatisch EDV-unterstützt. Säumniszuschläge für verspätete Anmeldungen sind allerdings von der Deckelung nicht umfasst. 

Meldeverstoß-Konto 

Die Deckelung der Säumniszuschläge erfolgt am so genannten Meldeverstoß-Konto (MVS-Konto). Das MVS-Konto bezeichnet jenes Beitragskonto eines Dienstgebers, auf welches alle Säumniszuschläge verbucht werden, egal wie viele Beitragskonten in einem oder mehreren Bundesländern bestehen.

Für Dienstgeber mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern wird das MVS-Konto grundsätzlich jenem Bundesland zugeordnet, in dem die geschäftliche Hauptanschrift (Betriebssitz) des Unternehmens liegt. Dort liegt auch der Single Point of Contact (SPOC) für sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit Meldeverstößen. Die Dienstgeber wurden bereits informiert, wer Ansprechpartner in der jeweils zuständigen Landesstelle ist.

Dienstgeber mit Beitragskonten in nur einem Bundesland werden unverändert von der jeweiligen Landesstelle serviciert.

Säumniszuschläge bzw. der Entfall von Säumniszuschlägen auf Grund der Deckelung werden dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt. Anhand des Informationsschreibens ist auch ersichtlich, für welche Meldungen auf welchem Beitragskonto in welchem Bundesland ein Meldeverstoß vorliegt. 

Quelle: ÖGK

Stand: 14. September 2020 | LBG

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