¿Le gustaría cambiar a la versión móvil?

Tax-News | Business-News

BMF-Auskunft: Degressive Abschreibung idF KonStG 2020 und UGB

Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) kann die degressive Abschreibung (§ 7 Abs 1a ESTG) ganz unabhängig vom Unternehmensrecht steuerlich gewählt werden. Es besteht daher keinerlei unternehmensrechtliche (!) Maßgeblichkeit. Dies gilt für Anschaffungen bis zum 31.12.2021. Zur weiteren Rechtssicherheit strebt das BMF eine gesetzliche Absicherung dieser Sichtweise im Rahmen einer Gesetzesnovelle im Herbst 2020 an.

Diese Sichtweise ist von besonderer praktischer Bedeutung. Da dadurch die positiven steuerlichen Effekte der degressiven Abschreibung unabhängig von den – je nach Rechtsform und Gewinnermittlungsart – im Jahresabschluss zu beachtenden unternehmensrechtlichen Abschreibungsvorschriften ausgeübt werden können.

In jedem Fall sollte aber auch die Ausübung des steuerlichen Wahlrechtes der degressiven Abschreibung gut überlegt sein und dabei die aktuelle und künftige Ergebnisentwicklung berücksichtigt werden.

Siehe dazu auch unseren LBG-Fachbeitrag „Degressive Abschreibung für Anschaffungen ab 1.7.2020 – Neue Abschreibemöglichkeit für Unternehmer/innen"

Stand: 18. September 2020 | LBG  

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.