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BMF-Auskunft: Degressive Abschreibung idF KonStG 2020 und UGB

Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) kann die degressive Abschreibung (§ 7 Abs 1a ESTG) ganz unabhängig vom Unternehmensrecht steuerlich gewählt werden. Es besteht daher keinerlei unternehmensrechtliche (!) Maßgeblichkeit. Dies gilt für Anschaffungen bis zum 31.12.2021. Zur weiteren Rechtssicherheit strebt das BMF eine gesetzliche Absicherung dieser Sichtweise im Rahmen einer Gesetzesnovelle im Herbst 2020 an.

Diese Sichtweise ist von besonderer praktischer Bedeutung. Da dadurch die positiven steuerlichen Effekte der degressiven Abschreibung unabhängig von den – je nach Rechtsform und Gewinnermittlungsart – im Jahresabschluss zu beachtenden unternehmensrechtlichen Abschreibungsvorschriften ausgeübt werden können.

In jedem Fall sollte aber auch die Ausübung des steuerlichen Wahlrechtes der degressiven Abschreibung gut überlegt sein und dabei die aktuelle und künftige Ergebnisentwicklung berücksichtigt werden.

Siehe dazu auch unseren LBG-Fachbeitrag „Degressive Abschreibung für Anschaffungen ab 1.7.2020 – Neue Abschreibemöglichkeit für Unternehmer/innen"

Stand: 18. September 2020 | LBG  

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