Degressive Abschreibung für Anschaffungen ab 1.7.2020 – Neue Abschreibemöglichkeit für Unternehmer/innen
Mit der Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wurde im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 eine Alternative zur bestehenden linearen AfA geschaffen sowie eine beschleunigte Abschreibung für Gebäude eingeführt.
Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende Afa-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) auf den jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident. Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer erreicht werden (Afa-Vorzieheffekt).
Wir haben für Sie die Details zusammengefasst und geben Ihnen Anhaltspunkte, welche Überlegungen Sie vor der Wahl der Abschreibungsmethode anstellen sollten.
Was ist der Unterschied zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung?
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes in gleichbleibenden Jahresbeträgen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Bei Anschaffungskosten z. B. einer Maschine von € 100.000 und einer Nutzungsdauer von 8 Jahren beträgt die Abschreibung jährlich € 12.500 über 8 Jahre.
Im Unterschied dazu kommt bei der neuen (steuerlichen) degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) auf den jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Der steuerlich degressive AfA-Betrag ist somit in den ersten Nutzungsjahren höher und reduziert sich im Zeitablauf dementsprechend. Im Beispiel mit der Maschine um € 100.000 würde es bei Ausnützen des maximalen AfA-Satzes von 30% zu folgenden Abschreibungen kommen:
1. Jahr: 30% von € 100.000 = € 30.000 (Restbuchwert € 70.000)
2. Jahr: 30% von € 70.000 = € 21.000 (Restbuchwert € 49.000)
3. Jahr: 30% von € 49.000 = € 14.700 (Restbuchwert € 34.300)
4. Jahr: 30% von € 34.300 = € 10.290 (Restbuchwert € 24.010)
5. Jahr: 30% von € 24.010 = € 7.203 (Restbuchwert € 16.807)
und so weiter …
Bei Wechsel zur linearen Afa im 6. Jahr würde sich dann, ausgehend vom Restbuchwert iHv € 16.807 und einer Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes von 3 Jahren eine lineare Afa für das 6. Jahr von € 5.602 ergeben.
Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident. Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer erreicht werden (Afa-Vorzieheffekt).
Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden, welche nicht?
Die degressive AfA ist für ungebrauchte, nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Bei bereits davor angeschafften Wirtschaftsgütern kann nicht zur degressiven Afa gewechselt werden. Dezidiert ausgenommen sind:
- Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme Elektroautos).
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Wann muss man sich für eine AfA-Methode entscheiden? Kann man die Methode wechseln?
Die Entscheidung, ob linear oder degressiv abgeschrieben wird, ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, indem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist (Inbetriebnahme bzw. Nutzungsbeginn). Fällt die Entscheidung für eine degressive AfA, so ist in der Folge einmalig ein Wechsel zur linearen Abschreibung möglich, jedoch nur mit Beginn eines Wirtschaftsjahres. Im Fall des Wechsels zur linearen AfA bemisst sich die lineare Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes. Der Übergang von der linearen Afa zur degressiven Afa ist nicht zulässig.
Was Sie sonst noch wissen sollten
- Die gewählte AfA-Methode (linear oder degressiv) muss nicht für alle (neu angeschafften) Wirtschaftsgüter einheitlich angewendet werden. Bei der degressiven Abschreibung kann auch die Wahl des AfA-Satzes für jedes Wirtschaftsgut gesondert erfolgen (max. 30%).
- Bei Inbetriebnahme bzw. Nutzung in der zweiten Jahreshälfte gilt auch bei der degressiven Abschreibung analog zur linearen Abschreibung die Halbjahresabschreibungsregelung.
- Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist von der Gewinnermittlungsart unabhängig.
Sonderregelung für Gebäude:
Beschleunigte Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Dies trifft auch auf Gebäude zu, die nach dem 30.6.2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden.
Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, ist der dreifache Wert des üblichen Prozentsatzes anzuwenden - also ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 7,5 Prozent im betrieblichen Bereich und bis zu 4,5 Prozent bei der Vermietung und Verpachtung (außerbetrieblicher Bereich). Im zweiten Jahr ist der zweifache Wert anzusetzen (also bis zu 5 bzw. 3 Prozent). Ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert - also bis zu 2,5 Prozent bzw. 1,5 Prozent. Die Halbjahresabschreibung kommt hier nicht zur Anwendung, das heißt, auch bei Gebäuden, die in der zweiten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt werden, steht dem Steuerpflichtigen der volle Jahres-AfA-Betrag zu.
LBG-Empfehlung: Die Option der degressiven Abschreibung ist zweifelsohne eine attraktive Alternative zur linearen Abschreibung und sollte bei Erwerb oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter jedenfalls betriebsindividuell sorgfältig überlegt werden. Insbesondere der Zeitpunkt für einen etwaigen aus steuerlicher Sicht vorteilhaften Wechsel zur linearen Abschreibung sollte, auch abhängig von der erwarteten Geschäftsentwicklung, gut durchgerechnet werden. Darüber hinaus empfehlen wir Unternehmer/innen, Geschäftsführer/innen, kaufmännisch Verantwortlichen – insbesondere bei zeitnahen Anschaffungen – bei der Wahl der Abschreibungsmethode auch den neu eingeführten Verlustrücktrag (Verordnung derzeit in Begutachtung) zu berücksichtigen bzw. die Anwendbarkeit der COVID-19 Investitionsprämie und eine allfällige rechtzeitige Beantragung zu prüfen.
Stand: 18. September 2020 | Michaela Fuchs | LBG
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