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Gewinnfreibetrag: Rechtzeitig vor Jahresende nützen und einen Teil Ihres Unternehmensgewinnes 2020 steuerfrei stellen

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen.

Wie hoch ist der Gewinnfreibeitrag?

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen, dem (investitionsunabhängigen) Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Grundfreibetrag: Für Gewinne bis 30.000 Euro steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinnes – maximal daher 3.900 Euro – zu. Es ist nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird. Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im selben Kalenderjahr in gleicher Höhe wie der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens („begünstigtes Anlagevermögen“) oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten 175.000 Euro 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7% und für die nächsten 230.000 Euro 4,5%. Ab einer Bemessungsgrundlage von 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Insgesamt können somit höchstens 45.350 Euro an Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Welche Investitionen können für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages steuermindernd getätigt werden?

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Die Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Dazu ist eine körperliche Anwesenheit des Wirtschaftsgutes im Inland nicht unbedingt erforderlich, sondern es ist auf eine funktionelle Zugehörigkeit abzustellen. Auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind vom Gewinnfreibetrag umfasst.
  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Dazu zählen etwa Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Wohnbauanleihen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahren gewidmet werden (Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis).

Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist nicht möglich für

  • PKW und Kombi
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 800 Euro, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde 

Was Sie wissen sollten:

  • Bei Mitunternehmerschaften(z.B. OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen.
  • Wird der Gewinn mittels einer Pauschalierung ermittelt (auch bei der neuen Kleinunternehmerpauschalierung ab 2020), ist die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nicht zulässig (der Grundfreibetrag wird hingegen berücksichtigt).
  • Werden Wertpapiere für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag angeschafft, unterliegen Gewinne aus der späteren Veräußerung grundsätzlich dem KESt-Abzug in Höhe von 27,5% ohne Endbesteuerungswirkung.
  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist grundsätzlich nachträglich zu versteuern, wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Frist (Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren, 48 Monate Tag genau) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder ins Ausland verbracht werden. Ausgenommen davon ist die Ausscheidung aufgrund höherer Gewalt. Ausnahmen bestehen auch für Wertpapiere (z.B. Wertpapierersatzbeschaffung bei früherer Tilgung).

Geltendmachung des Gewinnfreibetrages: 

Der Grundfreibetrag ist in der Steuererklärung einzutragen, wird aber grundsätzlich automatisch zuerkannt, sollte auf die Eintragung vergessen werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist ebenfalls in der Steuererklärung des betreffenden Jahres auszuweisen. Körperliche Wirtschaftsgüter, die der Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlagenverzeichnis einzutragen. Wertpapiere für die ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. Durch die Aufnahme in dieses Verzeichnis werden die Wertpapiere dem betrieblichen Anlagevermögen gewidmet. 

LBG-Empfehlung:

Wir empfehlen Unternehmer/innen, Geschäftsführer/innen und kaufmännisch Verantwortlichen, rechtzeitig vor Jahresende sorgfältig die Möglichkeit der steuermindernden Inanspruchnahme eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu prüfen. Mit einem Gewinnfreibetrag angeschaffte Investitionen sind insbesondere attraktiv, da einerseits über die Anschaffungskosten hinaus im Jahr der Anschaffung ein Steuerfreibetrag geltend gemacht werden kann, andererseits die volle Abschreibung über den Nutzungszeitraum hinweg steuerlich wirksam wird. Im Sinne einer vorausschauenden Steuerplanung für das Jahr 2020 empfiehlt sich, noch rasch auf Basis einer Zwischenertragsrechnung zu beurteilen, welche steuerlichen Erträge und Aufwendungen noch 2020 oder erst 2021 realisiert werden sollten. Je nach Rechtsform und Gewinnermittlungsart sowie betriebswirtschaftlicher Situation des Unternehmens bestehen zulässige Spielräume, deren fachkundige Nutzung vor allem auch hinsichtlich der Steuerglättung für Einkommensteuerpflichtige vorteilhaft sein kann.

Ganz allgemein gilt wie immer: Bei jeder Investition sollen nicht nur steuerliche und fördertechnische Aspekte im Vordergrund stehen. Jede Investition muss vor allem betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und in die künftige Unternehmensausrichtung passen, wobei gerade jetzt auch die 7%ige bzw. 14%ige Investitionsprämie besonders berücksichtigt werden sollte.

Stand: 20. Oktober 2020 | LBG  

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