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Brexit-Folgen für Limited Liability Companies: Kein automatischer steuerneutraler Rechtsformwechsel, Handlungsbedarf für Umwandlung bis 31.12.2020

Mit Wegfall der Niederlassungsfreiheit auf Grund des Brexit fällt für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierte Limited Liability Companies mit inländischem Verwaltungssitz die Anerkennung als ausländische juristische Personen weg. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertritt den Standpunkt, dass die Brexit-bedingte "Umwandlung“ in eine GesbR bzw. ein Einzelunternehmen ohne weitere Schritte des Steuerpflichtigen die Rechtsfolgen der Liquidationsbesteuerung nach sich zieht; von einem „automatisch eintretenden“, steuerneutralen Rechtsformwechsel ist nicht auszugehen.

Allerdings kann nach Ansicht des BMF (solange eine Anerkennung dieser Gesellschaften noch erfolgt, letztmalig somit zum Stichtag 31.12.2020) eine Umwandlung nach Art. II UmgrStG vorgenommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Zu den Folgen des Brexit für Limited Liability Companies hinsichtlich des Auslaufens der Übergangsregelung informiert das Bundesministerium für Justiz wie folgt:

Der sogenannte Brexit, also der Austritt des Vereinigten Königreichs samt Nordirland (im Folgenden kurz „VK“) aus der Europäischen Union, kann auf im österreichischen Firmenbuch als Zweigniederlassungen eingetragene Gesellschaften, die im VK gegründet wurden, unmittelbare Auswirkungen haben. Dies ist dann der Fall, wenn Limited Liability Companies ihren Verwaltungssitz nicht im Staat ihres registermäßigen Sitzes, sondern in Österreich haben. Bei solchen Gesellschaften ist die österreichische „Zweigniederlassung“ eigentlich die Hauptniederlassung bzw. der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung (Verwaltungssitz).

Dass diese Gesellschaften dennoch in Österreich als Gesellschaften des VK anerkannt werden, beruht auf der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit, die nach dem Brexit auf das Vereinigte Königreich aber nicht mehr anwendbar ist.

Mit dem Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wurde für solche Gesellschaften eine bis 31.12.2020 bzw. bis zum Inkrafttreten eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV befristete Übergangsregelung dahingehend geschaffen, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt und damit auch die oben dargestellte Judikatur anzuwenden ist.

Mit Ablauf dieser Übergangsfrist endet – mit dem Wegfall der Niederlassungsfreiheit auf Grund des Brexit – für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierte Limited Liability Companies mit inländischem Verwaltungssitz die Anerkennung als ausländische juristische Personen. Damit droht auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter.

Das Bundesministerium für Justiz empfiehlt daher, rechtzeitig eine entsprechende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Betreffend die steuerlichen Auswirkungen des Brexit auf im österreichischen Firmenbuch als Zweigniederlassung eingetragene Gesellschaften, die im VK gegründet wurden, darf – in Absprache mit dem Bundesministerium für Finanzen - wie folgt informiert werden:

Verlieren Limited Liability Companies, die ihren Verwaltungssitz nicht im Staat ihres registermäßigen Sitzes, sondern in Österreich haben und bei denen die österreichische „Zweigniederlassung“ den Verwaltungssitz darstellt, mit Ablauf der Übergangsfrist für den Brexit (also voraussichtlich ab 31.12.2020) ihre Rechtsfähigkeit, können damit auch steuerliche Konsequenzen einhergehen. Nach Ansicht des BMF würde die Brexit-bedingte „Umwandlung“ in eine GesbR bzw. ein Einzelunternehmen ohne weitere Schritte des Steuerpflichtigen die Rechtsfolgen der Liquidationsbesteuerung nach sich ziehen; von einem „automatisch eintretenden“, steuerneutralen Rechtsformwechsel ist daher nicht auszugehen. Allerdings kann nach Ansicht des BMF für diese Zwecke – solange eine Anerkennung dieser Gesellschaften noch erfolgt (letztmalig somit zum Stichtag 31.12.2020) – eine Umwandlung nach Art. II UmgrStG vorgenommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Stand: 2. November 2020 | LBG 

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