Corona-Kurzarbeit (2. Lockdown): Wichtige Adaptierungen, die Arbeitgeber/innen nun beachten sollten
Die Sozialpartner haben am Sonntag, 1. November 2020, das Corona-Kurzarbeitsmodell im Lichte des 2. Lockdowns ab 3.11.2020 wie folgt verhandelt:
- Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
- ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
- Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
- Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig.
- Wirtschaftliche Begründung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt:
- Eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. ist nicht notwendig.
- Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020
Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich. - Lehrlinge in Kurzarbeit
Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung. - Trinkgeldregelung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:
- Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).
Stand: 2. November 2020 | Quelle: WKO
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