Tax-News | Business-News

Lockdown-Umsatzersatz für Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Antragstellung über e-AMA, voraussichtlich ab 18.11.2020

Seit 6.11.2020 können Betriebe in Gastronomie und Tourismus sowie zahlreiche Freizeitbetriebe, die direkt von den Schließungen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 3.11.2020) betroffen sind, einen Umsatzersatz für den Monat November 2020 von 80 % des Vorjahresumsatzes November 2019 beantragen. Siehe dazu unseren Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Hotellerie und bereits vom Lockdown light (seit 3.11.2020) direkt betroffene Branchen: 80 % Umsatzersatz vom Vergleichszeitraum November 2019, Antragstellung bis 15.12.2020“ vom 16.11.2020. Dieses Instrument wird nun auf Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe erweitert.

Folgende Betriebe haben Anspruch auf den 80%-Umsatzersatz:

  • Pri­vat­zim­mer­ver­mie­ter, die im ei­ge­nen Haus­halt pri­va­te Gäs­te­zim­mer oder Fe­ri­en­woh­nun­gen mit höchs­tens 10 Bet­ten ver­mie­ten und nicht der GewO 1994 un­ter­lie­gen 
  • Land- und forst­wirt­schaft­li­che Be­trie­be: Ur­laub am Bau­ern­hof, Heu­ri­ge und Bu­schen­schank­be­trie­be 

Rah­men­be­din­gun­gen – bereits bekannte Details:

  • Ein Um­satzer­satz wird ge­währt, so­fern der An­trag­stel­ler gemäß CO­VID-19-Schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung di­rekt be­trof­fen ist.
  • Der Be­trach­tungs­zeit­raum für den Um­satzer­satz ist der Vorjahresumsatz No­vem­ber 2019.
  • Die Höhe des Lock­down-Um­satzer­sat­zes ent­spricht 80 Pro­zent des zu er­mit­teln­den Um­sat­zes des ver­gleich­ba­ren Vor­jah­res­zeit­raums der er­fass­ten Tä­tig­keits­be­rei­che,
  • Die In­an­spruch­nah­me eines Um­satzer­sat­zes führt nicht zu einem Aus­schluss vom Här­te­fall­fonds.

Die Kri­te­ri­en und Vor­aus­set­zun­gen wer­den ak­tu­ell in einer ei­ge­nen Richt­li­nie des BMLRT fest­ge­legt. Inwieweit es zur Berücksichtigung des ab 17.11.2020 – 6.12.2020 verordneten „Harten Lockdown“ und dessen Auswirkungen in der Richtlinie kommt, bleibt abzuwarten.

Stand: 16. November 2020 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.