Vous souhaitez passer à la version mobile ?

Tax-News | Business-News

Lockdown-Umsatzersatz für Handel (20–60 %) und körpernahe Dienstleistungen (80 %) vom Vergleichszeitraum November 2019 – Beantragung von 23.11.2020 bis 15.12.2020

Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung („Harter Lockdown“ von 17.11. – 6.12.2020) von behördlichen Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig sind, haben analog zu den Unternehmen, die bereits vom „Lockdown light“ (seit 3.11.2020) betroffen sind, Anspruch auf einen Umsatzersatz.

Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, erhalten 80 % des Umsatzes vom Vergleichszeitraum 2019. Für Handelsunternehmen ist der Umsatzersatz – abhängig von der Verderblichkeit und Saisonalität der Ware, der Umsatz/Ertrag-Relation, der Wahrscheinlichkeit von Nachziehkäufen – gestaffelt und beträgt 20 %, 40 % oder 60 %. Die Handelskategorisierung für den Umsatzersatz ist im Anhang der Richtlinie gemäß ÖNACE-Klassifikation veröffentlicht. Der Antrag auf Umsatzersatz muss bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Unternehmen, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen- („Lockdown light“) bzw. Notmaßnahmenverordnung („Harter Lockdown“) verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind.

Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

Alle Details zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie in der „Lockdown-Umsatzersatz-Verordnung samt Handelskategorisierung und ÖNACE-Klassifikation“ aufgrund der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.

Wie errechnet sich der Umsatzersatz?

Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der gemeldete Umsatz für November 2019 herangezogen. Dieser Vorjahresumsatz für November 2019 wird dann durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30) und mit der Anzahl der Lockdowntage von 17.11. – 6.12.2020, also 20 multipliziert. Es wird also 2/3 des Novemberumsatzes für die körpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz laut Handelskategorisierungsliste (20 %, 40 %, 60 % oder 80 %) multipliziert.

Beispiel Frisör mit 9.000 € Monatsumsatz im November 2019:

9.000 € *2/3 = 6.000 €
6.000 € * 0,8 = 4.800 € Umsatzersatz.

Drei Beispiele aus dem umfassenden Fragen-Antwort-Katalog des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu den neu geschaffenen Regeln:

  • Wenn ein behördlich geschlossenes Handelsunternehmen Waren zustellt bzw. online verkauft, wirkt sich das negativ auf den Umsatzersatz aus?
    Nein.

  • Wenn bereits für den „Lockdown light“ (ab 3.11.2020) ein Umsatzersatz beantragt wurde, muss dann für den, nun bis 6.12.2020 verlängerten „Harten Lockdown“ ein neuer Antrag gestellt werden?
    Wenn sich der Grad der direkten Betroffenheit nicht ändert, muss kein neuer Antrag gestellt werden. Bei Unternehmern die ihren Antrag auf Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben, wird automatisch der zusätzliche Betrag für Dezember 2020 auf das von ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.

  • Bekommen auch Unternehmen, die im November 2019 noch nicht existiert haben, einen Umsatzersatz?
    Ja. In diesem Fall wird nicht der November 2019 als Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz verwendet, sondern die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020.

Weitere Fragen-Antworten finden Sie – laufend aktualisiert – auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter diesem Link.

Höhe des Umsatzersatzes:

Der Umsatzersatz für vom "Harten Lockdown" (17.11. - 6.12.2020) betroffene Unternehmen kann - wie der ursprüngliche Umsatzersatz (für bereits vom "Lockdown Light" seit 3.11.2020 betroffene Unternehmen) - bis max. € 800.000 beantragt werden. Hinsichtlich der Gegenrechnung bisheriger Förderungen oder Kurzarbeit gelten die gleichen Voraussetzungen: Etwaige Zahlungen aus dem Härtefallfonds, dem Fixkostenzuschuss I sowie 80% bzw. 90% Haftungen für Kredite schmälern den Umsatzersatz nicht. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben allenfalls erwirtschaftete Umsätze durch Waren-Zustellung bzw. Online-Verkauf. Kurzarbeit wird ebenfalls nicht gegengerechnet.

Antragstellung:

Die Antragstellung für den Umsatzersatz muss über FinanzOnline erfolgen, und zwar bis spätestens 15.12.2020

Hinweis:

Wenn Sie bei all den behördlichen Maßnahmen, Kategorisierungen und Fristen Hilfe benötigen, bitten wir Sie, sich möglichst bald an uns zu wenden. Wir führen Sie durch, helfen Ihnen bei der Antragstellung und allen anderen betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen, die aktuell zu entscheiden sind.

Stand: 23. November 2020 | LBG  

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.