Verlängerung der bestehenden Abgabenstundungen und keine Vorschreibung von Anspruchszinsen bis 31.3.2021
Derzeit gilt eine Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021. Diese Frist soll bis 31. März 2021 verlängert werden. Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt werden. Auch die Vorschreibung von Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagung 2019 soll entfallen, da die Festsetzung von Nebenansprüchen an die Liquidität von Unternehmen zusätzlich erschwerend wirken kann.
Die Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie dann über die Details informieren.
Stand: 24. November 2020 | LBG | Quelle: BMF
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