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(Gründungsprivilegierte) GmbH: Mindeststammkapital von € 35.000, höheres Stammkapital zulässig, keine nachträglich gründungsprivilegierten Stammeinlagen.

Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt, auch bei Gründungsprivilegierung, € 35.000. Die Besonderheit einer gründungsprivilegierten GmbH besteht darin, dass die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in einen gründungsprivilegierten und einen nicht gründungsprivilegierten Teil aufgeteilt werden und während aufrechter Gründungsprivilegierung von den Gesellschaftern durch Leistungen auf gründungsprivilegierte Stammeinlagen eingefordert werden können. Der Vorteil besteht laut Obersten Gerichtshof (OGH 25.3.2020, 6 Ob 54/20i) in einer Reduzierung des von den Gesellschaftern in den ersten 10 Jahren ab Gründung der Gesellschaft aufzubringenden Risikokapitals, um in den Genuss des Haftungsprivilegs der GmbH (Anmerkung: im Unterschied zum Einzelunternehmen, zu einer OG oder zu einem Komplementär einer KG) zu kommen.

Die Gesellschafter müssen daher zunächst nur € 10.000 an (auch im Falle einer Insolvenz) einforderbaren Stammeinlagen übernehmen und davon bei Gründung nur € 5.000 bar leisten. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen müssen bereits im Gründungs-Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch können keine gründungsprivilegierten Stammeinlagen mehr geschaffen werden. Nach Ansicht des OGH kann bei einer gründungsprivilegierten GmbH das Stammkapital auch höher als das Mindeststammkapital von € 35.000 sein. Weiters kann eine GmbH während aufrechter Gründungsprivilegierung eine Kapitalerhöhung durchführen. Bei einem im Zuge einer Kapitalerhöhung neu hinzutretenden Gesellschafter sind nur der Betrag der übernommenen Stammeinlage und die darauf zu leistenden Einzahlungen zu beschließen. Ein solcher Gesellschafter kann keine gründungsprivilegierten Stammeinlagen mehr übernehmen. In einer GmbH können im Gefolge einer Kapitalerhöhung auch während aufrechter Gründungsprivilegierung Gesellschafter mit (aus einer bei GmbH-Gründung stammenden) gründungsprivilegierter Stammeinlage und Gesellschafter ohne solche (aus beispielsweise einer späteren Kapitalerhöhung) nebeneinander bestehen.

Hinweis: Eine allfällige Umsetzung des Regierungsprogramms, wonach das GmbH-Mindeststammkapital auf € 10.000 gesenkt werden soll, bleibt weiterhin abzuwarten. Ungeachtet dieser gesellschaftsrechtlichen Überlegungen sollte die Frage einer, aus betriebswirtschaftlichen Gründen in Hinblick auf die Geschäftstätigkeit ausreichenden Eigenkapitalausstattung weder von den Gesellschaftern noch der Geschäftsführung einer GmbH unbeachtet bleiben.

Stand: 10. Dezember 2020 | LBG | Heinz Harb 

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