Lockdown-Umsatzersatz ab 7.12.2020: 50% Umsatzersatz vom Vergleichszeitraum Dezember 2019. Antragstellung von 16.12.2020 – 15.1.2021.
Der Lockdown-Umsatzersatz für von der Verlängerung des Lockdown ab 7. Dezember 2020 (Betretungsverbot) betroffene Unternehmen kann ab 16. Dezember 2020 über FinanzOnline beantragt werden. Der Umsatzersatz beträgt 50 % vom Vergleichszeitraum Dezember 2019 und berechnet sich – wie schon der Lockdown-Umsatzersatz für den November 2020 – automatisch anhand der hinterlegten Steuerdaten (UVA).
Wichtig zu wissen:
- Für den Lockdown-Umsatzersatz ab 7. Dezember 2020 ist jedenfalls ein neuer Antrag zu stellen. Eine Beantragung vom November 2020 wird nicht automatisch weitergeführt.
- Der Umsatzersatz ab 7. Dezember 2020 beträgt mindestens 2.300 Euro und ist mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte COVID-Förderungen (z.B. 100%-Haftungen) sowie der Lockdown-Umsatzersatz vom November 2020 angerechnet werden.
Hinweis: Die Antragstellung für den Lockdown-Umsatzersatz für November 2020 ist noch bis 15. Dezember über FinanzOnline bzw. e-AMA (Urlaub am Bauernhof, Buschenschanken, Privatzimmervermieter) möglich.
Details zum Lockdown-Umsatzersatz für November 2020 finden Sie in unseren Beiträgen:
- „Lockdown-Umsatzersatz für Handel (20-60%) und körpernahe Dienstleister (80%)“ vom 23.11.2020
- „Lockdown-Umsatzersatz für Gastronomie, Hotellerie und bereits vom Lockdown light (3.11.2020) betroffene Branchen“ vom 16.11.2020
Stand: 10. Dezember 2020 | LBG
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