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Last Call „Investitionsprämie“: Antragsfrist endet am 28. Februar 2021. Erste Maßnahmen bis 31.5.2021 erforderlich, Umsetzung von Investitionen spätestens bis 28.2.2023 bzw. 28.2.2025.

Die Bundesregierung schafft mit der Wiedereinführung der Investitionsprämie als wirtschaftspolitisches Instrument Anreize für Wirtschaftsbetriebe, Investitionen vorzuziehen oder auszuweiten. Dadurch sollen nicht zuletzt positive Impulse für den Arbeitsmarkt und die angespannte Beschäftigungslage gegeben werden.

Die Investitionsprämie ist ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, und zwar für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von generell 7 %. Für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit beträgt der Zuschuss 14 %. LBG hat dazu bereits in den letzten Monaten und Wochen umfassend in Aussendungen und zahlreichen Beratungsgesprächen wiederholt österreichweit informiert. 

Seit Anfang Februar 2021 stehen nun die letzten beabsichtigten Änderungen fest, ein Gesetzesbeschluss oder eine aktualisierte Richtlinie liegen allerdings noch nicht vor: Die Antragsfrist für die Investitionsprämie soll unverändert am 28.2.2021 enden. „Erste Maßnahmen“ im Zusammenhang mit begünstigten Investitionen sollen allerdings erst spätestens bis zum 31.5.2021 (anstatt bis zum 28.2.2021) gesetzt werden müssen. Die spätest mögliche Umsetzung der begünstigten Investitionen ist nunmehr mit 28.2.2023 (anstatt 28.2.2022) bzw. für Investitionen über EUR 20 Mio. mit 28.2.2025 (anstatt 28.2.2024) beschränkt. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der Austria Wirtschaftsservice (AWS) spätestens sechs (anstatt drei) Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der laut Förderzusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Der Investitionszuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws ausbezahlt.

LBG-Empfehlung: Für Sie als Unternehmer/in, Geschäftsführer/in, kaufmännisch Verantwortliche/r bedeutet das konkret, dass in den Investitionsprämienantrag begünstigte Investitionen (zumindest EUR 5.000 ohne UST pro Antrag) einbeziehbar sind, für die „erste Maßnahmen“ (z.B.: Bestellung, Kaufvertrag) ab dem 1.8.2020 bis zum 31.5.2021 gesetzt wurden, die bis spätestens 28.2.2023 bzw. 28.2.2025 umgesetzt werden und für die ein vollständiger Investitionsprämienantrag bis spätestens 28.2.2021 bei der aws eingereicht wurde. Übrigens: Laut Auskunft der Austria Wirtschaftsservice vom 17.2.2021 ist noch offen, wann mit einer diesbezüglichen, aktualisierten und daher verbindlichen Richtlinie zu rechnen ist. Für die Praxis wichtig ist auch, dass die bisherige Richtlinie als „erste Maßnahmen“ auch die Beantragung behördlicher Genehmigungen anerkennt, allerdings nur, wenn diese vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt ist (Pkt 5.3.2. der Richtlinie). Uns liegen bis dato keine Anhaltspunkte vor, dass diese Frist verlängert wird, was wünschenswert wäre.

Stand: 17. Februar 2021 | LBG 

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