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Tax-News | Business-News

Lockdown-Umsatzersatz für indirekt (!) erheblich betroffene Unternehmen: Umsatzkompensation bis zu 80% des Umsatzausfalls (November 2020) bzw. 50% (Dezember 2020), max. 800.000 Euro. Antragsfrist 16.2. – 30.6.2021 über FinanzOnline.

Nun ist klar: Auch Zulieferbetriebe, die von den behördlichen Schließungen aufgrund der diversen COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnungen und COVID-19 Notmaßnahmenverordnungen im November und Dezember 2020 indirekt erheblich betroffen waren, haben Anspruch auf den sogenannten Lockdown-Umsatzersatz II als teilweise Kompensation für ihren Umsatzausfall.

Als indirekt erheblich betroffen gilt ein Unternehmen dann, wenn es mindestens 50% seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind (Umsatzzusammenhang) oder mindestens 50% seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt. Darüber hinaus muss im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachgewiesen werden.

Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den damit verbundenen Prozentsätzen lt. Lockdown-Umsatzverordnung. Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen pro Unternehmen gedeckelt.

Unsere österreichweiten Berater/innen bei LBG unterstützen Sie gerne. Wir haben die Eckpunkte für Sie zusammengefasst:

Voraussetzungen für einen Lockdown-Umsatzersatz II:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mehr als 40%.
  • Das Unternehmen ist indirekt von den in der COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und/oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vorgesehenen Einschränkungen betroffen und
  • es erzielt im November 2019 und/oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären.
  • Diese Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze) und
  • das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig, um unmittelbar oder im Auftrag mit direkt betroffenen Unternehmen Umsätze (begünstigte Umsätze) zu erzielen.
  • !! Beschränkung von Dienstgeberkündigungen: Das Unternehmen verpflichtet sich zudem, in einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, keine Kündigung gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern auszusprechen.
  • !! Steuerliches Wohlverhalten: Das antragstellende Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung steuerlich wohlverhalten haben. Siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Steuerliches Wohlverhalten – was man darunter versteht und für welche Förderungen es Bedingung ist".

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Ausgeschlossen vom Umsatzersatz II sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Diese können allerdings einen eigenen Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft über e-AMA beantragen, siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft: Antragstellung vom 16.2.2021 bis 15.6.2021 über e-AMA möglich". Weiters ausgeschlossen sind Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen sowie Unternehmen aus dem Finanzsektor.

Höhe und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes II:

  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung Verordnung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind. Dementsprechend stellen bis zu 80% dieses Betrages den zu ersetzenden Lockdown-Umsatzersatz II dar.

  • Es gibt fünf verschiedene Betrachtungszeiträumezwischen dem 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020, die ausgewählt werden können. Diese Betrachtungszeiträume bilden dabei die einzelnen Lockdown-Verordnungen ab.

  • Der Vergleichsumsatz ist der Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums. Bei der Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse sind ausschließlich Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, zu berücksichtigen.

  • Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung eventuell erhaltener COVID-19 Zuwendungen den Betrag von EUR 800.000 nicht überschreiten.Dazu zählen:
    • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden.

    • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.

    • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

Darüber hinaus: Die Summe aus dem Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen, darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls übersteigen.

Hinweis: Ein Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) oder einen Verlustersatz in Anspruch nimmt, außer, der Betrag wird für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig zurückgezahlt. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 oder des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sind nicht zu berücksichtigen und müssen auch nicht angegeben werden. Bereits erhaltene oder beantragte Lockdown-Umsatzersätze, sowie Fixkostenzuschüsse müssen nicht berücksichtigt werden, dies geschieht gegebenenfalls automatisch.

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf zudem nur gewährt werden, wenn der Antragsteller für die Monate November und/oder Dezember 2020 keinen Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.

Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline von 16.2. – 30.6.2021.

Die Richtlinie sieht vor, dass das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II durch einen mit ausreichender, schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder zugelassenen Bilanzbuchhalter (§ 2 Abs 1 Z 2 BiBuG beachten) zu erfolgen hat. Dabei ist auch die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz zu bestätigen. Die Bestätigung kann entfallen und das Einbringen des Antrags durch den Antragsteller selbst erfolgen, wenn

  • der geschätzte Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz im November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 den tatsächlichen Anteil der begünstigten Umsätze im zum Vergleich heranzuziehenden Zeitraum (November 2019, Dezember 2019) nicht übersteigt und
  • ausschließlich unmittelbar erzielte begünstigte Umsätze und keine im Auftrag eines Dritten erzielten begünstigten Umsätze geltend gemacht werden und
  • die voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Betrag von EUR 5.000 nicht übersteigt.

Weitere Details zum Lockdown-Umsatzersatz II, wie u.a. zur Anspruchsvoraussetzung für neu gegründete Unternehmen sowie die Branchenkategorisierung für indirekt erheblich betroffene Unternehmen finden Sie in der Richtlinie. Wichtige Fragen und Antworten sowie Beispiele für antragsberechtigte Unternehmen finden Sie in den FAQs zum Lockdown-Umsatzersatz II.

Hinweis zu relevanten LBG-Fachbeiträgen:

Unternehmen, die nicht den nötigen 50%igen Umsatzzusammenhang mit behördlich geschlossenen Betrieben nachweisen können, steht der Ausfallsbonus zu. Siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Neu - Ausfallsbonus: Teil-Kompensation des Umsatzausfalls für die Monate November 2020 bis Juni 2021. Antragstellung für November 2020 bis Jänner 2021 von 16.2. – 15.4.2021".

Zum steuerlichen Wohlverhalten siehe unseren LBG-Fachbeitrag „Steuerliches Wohlverhalten“ – was man darunter versteht und für welche Förderungen es Bedingung ist“.

Wenn Sie bei all den behördlichen Maßnahmen, Kategorisierungen und Fristen oder bei der Antragstellung bzw. hinsichtlich erforderlicher Bestätigungen Hilfe benötigen, bitten wir Sie, sich möglichst bald an uns zu wenden. Wir führen Sie durch und sind an Ihrer Seite.

Stand: 17. Februar 2021 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

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