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Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft: Antragstellung vom 16.2.2021 bis 15.6.2021 über e-AMA möglich.

Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft dient der Abfederung der wirtschaftlichen Verluste und Sicherung der Liquidität von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern und von den dortigen Schließungen von Umsatzeinbußen betroffen sind. Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft ist somit das Gegenstück zum Lockdown-Umsatzersatz II für erheblich indirekt betroffene Unternehmen (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag  „Lockdown-Umsatzersatz für indirekt (!) erheblich betroffene Unternehmen: Antragsfrist 16.2. – 30.6.2021 über FinanzOnline".

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Einnahmenverlust erlitten haben. Da die Betriebe und Betriebszweige in der Landwirtschaft unterschiedlich hart vom Einbruch ihrer Absatzmöglichkeiten betroffen sind, wird der Verlust für die Betriebszweige einzeln pauschal berechnet. Die Richtlinie ist noch in finaler Abstimmung, für die Betriebszweige Wein sowie Schweinemast und Zuchtsauenhaltung ist dennoch seit 16.2.2021 die Antragstellung grundsätzlich möglich.

Wir haben die bis dato bekannten Eckpunkte für Sie zusammengefasst und stellen Ihnen die vorliegenden Ausfüllhilfen und Merkblätter zum Verlustersatz für indirekt Betroffene für den Betriebszweig Wein sowie Schweinemast und Zuchtsauenhaltung zum Download zur Verfügung. Eine Förderung für die Betriebszweige Eiererzeugung – Bodenhaltung, Speisekartoffelerzeugung sowie Saatkartoffelerzeugung ist in Vorbereitung. Bitte beachten Sie auch unsere Empfehlungen im nachstehenden Beitrag.

LBG-Empfehlung: Laut AMA werden die Anträge nicht nach dem Einreichdatum gereiht! Jeder Antrag, der im Antragszeitraum bis 15. Juni 2021 eingebracht wird, findet Berücksichtigung! Sollte das insgesamt zur Verfügung stehende Budget überschritten werden, so erfolgt eine aliquote Kürzung aller Anträge und kein Stopp der Antragsannahme. Insofern empfehlen wir, abhängig von der individuellen Liquidität, vor Antragstellung die Veröffentlichung der Richtlinie abzuwarten. Dies auch deshalb, weil für den Verlustersatz „Schweine“ die pauschale Ermittlung des Deckungsbeitragsverlustes für die Betrachtungszeiträume Jänner, Februar, März 2021 noch nicht abgeschlossen und eine Förderung noch nicht gesichert ist. Die Beantragung für diese Betrachtungszeiträume erfolgt daher vorbehaltlich der Ergänzung der Sonderrichtlinie, welche frühestens nach Vorliegen der Berechnungsdaten im April 2021 erfolgen wird. Aus diesem Grund werden beim ersten Teilzahlungstermin Ende April ohnehin vorerst nur die Betrachtungszeiträume Oktober - Dezember 2020 ausbezahlt.

Grundsätze des Verlustersatzes:

Die Maßnahme Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft beruht auf folgenden Grundsätzen (für Wein gibt es ein eigenes Modell):

  • Pauschale Berechnung von Deckungsbeiträgen und Vollkosten der Produktion durch die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
  • Eine Förderung für einen bestimmten Betriebszweig kann dann angesprochen werden, wenn der DB-Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (vor-Corona) in zumindest einem Monat zwischen Oktober 2020 und März 2021 den Wert von 30% überschritten hat.
  • Dies ist nach den vorliegenden Berechnungen (bzw. Vorausschätzungen bis März 2021) der Fall für: Zuchtsauenhaltung, Schweinemast, Eiererzeugung – Bodenhaltung, Speisekartoffelerzeugung, Saatkartoffelerzeugung

Für Sektoren wie z.B. die Rindermast ergeben sich niedrigere DB-Rückgänge in diesen Zeiträumen, sodass die Zugangsschwelle für diese Sektoren nicht erreicht wird.

Wer kann den Verlustersatz beantragen?

  • Landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben.
  • Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
  • Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
  • Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
  • Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.

Betriebszweig Wein

Berechnungsmodell auf Basis der Bestandmeldung - Weinwirtschaft:

  • Jahresumsatzrückgang von zumindest 40 Prozent als Einstiegskriterium.
  • Die Ermittlung des Umsatzrückgangs und des betrieblichen Einkunftsverlustes basiert auf dem Vergleich der Verkäufe in den Bestandsmeldungen 2019 und 2021 unter Berücksichtigung von für die Branche festgelegten durchschnittlichen Verkaufspreisen.
  • Für Weinbetriebe wird für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 70 Prozent des aliquoten errechneten Rückganges des Jahresumsatzes als Zuschuss gewährt.

Betriebszweig Schweinemast und Zuchtsauenhaltung:

Berechnungsmodell auf Basis des Deckungsbeitrages:

  • Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags.
  • Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
  • Zuschuss in der Höhe von 70 Prozent des pauschal errechneten Verlustes.
  • Aktuell kann dies für die Schweinebranche nachgewiesen werden.

Weitere Details zur Berechnung und Antragstellung finden Sie im „Merkblatt Verlustersatz Betriebszweig Wein“ bzw. „Merkblatt Verlustersatz Betriebszweig Schweinemast und Zuchtsauenhaltung“.

Stand: 17. Februar 2021 | LBG 

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