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„Steuerliches Wohlverhalten“ – was man darunter versteht und für welche Förderungen es Bedingung ist

Das jüngst beschlossene Wohlverhaltensgesetz knüpft COVID-19 Förderungen an das steuerliche Wohlverhalten des Antragstellers und regelt, dass Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“ künftig von der Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden.

Das Gesetz ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31.12.2020 in Kraft getreten ist. Ähnliche Ausschlussgründe sind allerdings bereits auch in, im Jahr 2020 veröffentlichten Förderrichtlinien enthalten. Die Rechtsfolgen für Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben, sind der Ausschluss von der Gewährung von Förderungen. Bereits zuerkannte Förderungen sind verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzuzahlen!

In § 3 WohlverhaltensG sind jene Tatbestände taxativ aufgezählt, die steuerliches Wohlverhalten definieren. Demnach hat sich ein Unternehmen steuerlich wohlverhalten, wenn

  • beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;

  • das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100 000 Euro vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist; steuerliches Wohlverhalten liegt ebenfalls vor, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht 500 000 Euro übersteigt;

  • das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielt. Es gilt die Fassung der EU Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;

  • über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist; steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

Die Rechtsfolgen für Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben sind:

  • Ausschluss von der Gewährung von Förderungen.
  • Bereits zuerkannte Förderungen sind verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzuzahlen.

Stand: 17. Februar 2021 | LBG 

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