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Beschränkungen des Abzugs von Zinsaufwendungen für Kapitalgesellschaften – Die neue Zinsschranke in Österreich

Im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde eine Zinsschrankenregelung in das österreichische Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Dies war notwendig, um EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch (überhöhte) Zinszahlungen zu erfüllen. Durch diese neue Bestimmung (§ 12a KStG) kann die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, beschränkt werden.

Ziel der Zinsschranke ist es, steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften (Zinsabzug in Hochsteuerländern; Versteuerung der Zinsen in Niedrigsteuerländern) zu reduzieren.

Die neue Bestimmung sieht grundsätzlich vor, dass ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) abzugsfähig ist.

Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.

Als steuerliches EBITDA gilt der ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke, zuzüglich des Zinsüberhangs und der steuerlichen Abschreibungen, abzüglich Zuschreibungen.

Diese neue Bestimmung gilt grundsätzlich für unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (zB GmbH, AG) sowie für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die in Österreich eine Betriebsstätte unterhalten.

Durch folgende Ausnahmen wird die Anwendung der Zinsschranke eingeschränkt:

  • Ein Zinsüberhang ist bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum zur Gänze abzugsfähig (Freibetrag).
  • Bei Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Bei Körperschaften oder Steuergruppen, deren Eigenkapitalquote gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des jeweiligen Konzerns. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt.
  • Zinsaufwendungen aus Verträgen, die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Veranlagung 2025 von der Zinsbeschränkung außer Ansatz.

Es besteht auch die Möglichkeit eines Zins- und EBITDA-Vortrages. Ist der Zinsüberhang in einem Jahr nicht abzugsfähig, so kann dieser nicht abzugsfähige Zinsübertrag auf Antrag zeitlich unbeschränkt vorgetragen und in Folgejahren verrechnet werden. Übersteigt das verrechenbare EBITDA den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr, kann diese in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.

Wir unterstützen Sie gerne in einem ersten Schritt bei der Abklärung, ob die Zinsschranke bei Ihrem Unternehmen zur Anwendung kommt und weiters bei der Berechnung des steuerpflichtigen EBITDA.

Stand: 17. Februar 2021 | LBG | Florian Greil

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