Verlängerung der steuerlichen Begünstigung von Ärzten – Hälftesteuersatz bei Ordinationsaufgabe/verkauf bleibt auch 2021 trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit erhalten
Nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Aufgabe einer Arztordination stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Um eine daraus resultierende Steuerbelastung abzufedern, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedliche steuerliche Begünstigungen bei der Besteuerung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns einer Ordination vor. In diesem Zusammenhang wurde nunmehr die Regelung, die die Beibehaltung des begünstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, auch auf das Jahr 2021 ausgeweitet.
Generell sind bei der Veräußerung oder auch Aufgabe einer Arztordination die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven (Verkehrswert abzüglich Buchwert) zu versteuern. Dies gilt grundsätzlich etwa auch für zum Betriebsvermögen zugehörige Gebäude. Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei der Veräußerung oder Aufgabe einer Arztordination entweder
- ein Freibetrag iHv bis zu EUR 7.300 oder
- die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre oder
- die Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur Verfügung.
Regelmäßig von Bedeutung ist die letztgenannte begünstigende Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz.
Eine Veräußerungs- bzw Aufgabegewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der – für die Begünstigung an sich schädlichen – ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie diesen begünstigten Hälftesteuersatz dennoch behalten können. Ebenso wurde festgelegt, dass die Steuerfreiheit der stillen Reserven für Gebäude, die anlässlich einer Betriebsaufgabe (nicht Veräußerung) ins Privatvermögen übernommen werden, beibehalten wird. Diese Regelung war zunächst auf das Jahr 2020 beschränkt. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde auch diese Begünstigung auf das Jahr 2021 ausgedehnt.
Es ist daher weiterhin nicht begünstigungsschädlich, wenn ein aus dem Ruhestand reaktivierter Arzt im Jahr 2021 zusätzliche Corona-bedingte Einkünfte (mehr als € 730 und mehr als € 22.000 Umsatz) erzielt, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen Dienst an der Gesellschaft sicherzustellen.
Stand: 17. Februar 2021 | LBG | Mario Osztovits
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