Tax-News | Business-News

NPO-Unterstützungsfonds-Verlängerung: NPO-Zuschuss für das 4. Quartal 2020 ab 5. März bis 15. Mai 2021 beantragbar. Neue Berechnungsgrundlage für direkt oder indirekt von behördlichen Schließungen betroffene gemeinnützige Vereine.

Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Bis Ende 2020 konnten antragsberechtigte Organisationen einen Antrag für den NPO-Zuschuss für das 2. und 3. Quartal 2020 stellen (wir haben umfassend und mehrmals berichtet). Anträge für das 4. Quartal 2020 können nun ab 5. März bis 15. Mai 2021 auf www.npo-fonds.at eingebracht werden. Nahezu Tausend von uns begleitete NPO-Zuschuss-Anträge haben gezeigt, dass sich die Antragstellung lohnt und die Auszahlungen rasch erfolgen.

Ziel und Zweck des NPO-Zuschusses war und ist, gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwilligen Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, die infolge von COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu mildern, damit diese ihre statutengemäßen Aufgaben weiter erbringen können.

Neu ist allerdings für die Beantragung im 4. Quartal 2020, dass gemeinnützige Vereine (gilt nicht für andere Arten von Organisationen) aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z.B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen sog. „Lockdown-Zuschuss“ beantragen können.

Wir haben die Details auf Basis des Entwurfs der Richtlinie sowie der bereits veröffentlichten FAQs für Sie in einem ersten kompakten Überblick zusammengefasst. Die finale Richtlinie bleibt dennoch abzuwarten.

Antragsberechtigt für den NPO-Zuschuss im 4. Quartal 2020 sind:

  • Non-Profit-Organisationen
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind oder mehrere förderbare Organisationen jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind.

Höhe des regulären NPO-Zuschusses im 4. Quartal 2020

Grundsätzlich gilt: Gefördert werden 100% der förderbaren Kosten und der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen aus (idR) 2019, wobei der Zuschuss immer mit dem Einnahmenausfall begrenzt ist. Der Einnahmenausfall wird in der Regel wie folgt berechnet: Einnahmen von 1.10. bis 31.12.2019 minus Einnahmen von 1.10. bis 31.12.2020.

  • Außerdem gilt: Je Organisation bzw. verbundene Organisationen ist die Zuschusshöhe mit 1,2 Millionen Euro begrenzt.
  • Je Organisation bzw. verbundene Organisationen muss die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag mindestens 250 Euro betragen.
  • Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 90.000 Euro je Organisation begrenzt.

NEU: Lockdown-Zuschuss für besonders betroffene Vereine im Lockdown (4. Quartal 2020)

In Österreich gab es im vierten Quartal aufgrund der COVID-19-Pandemie Lockdowns. Aufgrund der verhängten Lockdowns konnten viele Vereine ihre Aktivität nicht ausüben. Für diese Vereine (gilt nicht für andere Arten von Organisationen) ändert sich die Berechnungsgrundlage, wobei eine Schlechterstellung ausgeschlossen ist.

Für die Zeit des Lockdowns werden nicht die Kosten ersetzt, sondern die Einnahmen; für den Zeitraum außerhalb des Lockdowns erhalten die Vereine den regulären NPOZuschuss (Kosten und Struktursicherungsbeitrag). Der NPO-Lockdown-Zuschuss ist mit € 800.000 abzüglich eines bereits gewährten Umsatzersatzes gemäß der Verordnung zum Lockdown-Umsatzersatz begrenzt.

  • Vollständige Liste der besonders betroffenen Branchen
  • Details zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, zur Ermittlung der Kosten, zum NPO-Lockdown-Zuschuss für von der COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung und COVID-19-Notmaßnahmenverordnung besonders betroffene Rechtsträger sowie zur Förderabwicklung finden Sie im Entwurf der Richtlinie.
  • Wichtige Fragen und Antworten finden Sie in den FAQs

LBG-Empfehlung: Der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen aus (idR) 2019 kann für das 4. Quartal 2020 nochmals, wie schon für den Zeitraum 2. und 3. Quartal 2020, beantragt werden. Schon aus diesem Grund empfehlen wir erneut allen antragsberechtigten Organisationen, die die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen, jedenfalls einen Antrag für den NPO-Zuschuss zu stellen, selbst wenn für das 4. Quartal 2020 keine Kosten ansetzbar sein sollten.

Unsere Erfahrungen in der Beratung und Unterstützung bei nahezu 1.000 NPO-Zuschuss-Anträgen sowie das positive Feedback von Vereinen, Feuerwehren sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften hat bereits 2020 bestätigt, dass sich die Antragstellung für den NPO-Zuschuss lohnt. Der Zuschuss wird innerhalb weniger Tage ausbezahlt. Die Neuerung für das 4. Quartal hinsichtlich des „Lockdown-Zuschusses“ für gemeinnützige Vereine macht die Antragstellung für das 4. Quartal umso attraktiver.

Unsere Berater/innen an 31 LBG-Standorten in acht Bundesländern sagen Ihnen gerne, mit welcher Summe Sie konkret aus dem NPO-Fonds für das 4. Quartal 2020 rechnen können, übernehmen gerne die Antragstellung für Sie und stehen Ihnen mit allen Beratungs- und Dienstleistungen aus unserem Beratungsbereich „Vereine, Verbände, Körperschaften öffentlichen Rechts, private und öffentliche Institutionen“ zur Verfügung.

Dachverbände, Verbände, Zweigvereine, Sektionen und Zweigstellen bitten wir, sich an welcome@lbg.at zu wenden. Wir organisieren für Sie sehr gerne eine adäquate Beratung innerhalb Ihrer Organisation, regional und österreichweit und bringen Sie mit einem/einer unserer Berater/innen zusammen, die mit Ihrem Anliegen am besten vertraut ist.

Stand: 4. März 2021 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.