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Tax-News | Business-News

Finanzamts-Stundungen – Gestundete Abgabenrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) verlängert. Antragstellung für COVID-19 Ratenzahlungsmodell von 10. – 30. Juni 2021.

Mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz wurde die Verlängerung der Stundungen von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate bis nunmehr 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) beschlossen. Die Finanzbehörden und die Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gehen dabei akkordiert vor (siehe dazu auch unseren LBG-Fachbeitrag „Sozialversicherungs-Stundungen – Coronabedingte Beitragsrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (zuvor 31.3.2021) verlängert. Ratenantrag ab 1.6.2021 möglich“). Die Möglichkeit des COVID-19 Ratenzahlungsmodells verschiebt sich entsprechend ebenfalls um drei Monate nach hinten. Wir haben das Wesentliche für Sie im nachstehenden Beitrag zusammengefasst: 

Stundung

Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung automatisch bis 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) verlängert. Das heißt, diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.

Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben 30.06.2021 (bisher 31. März 2021) gilt nicht. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

Fallen Ihre Abgabenschulden nicht unter die gesetzlich verlängerte Stundung, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.

Zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz bis zum 30. Juni 2024 1,38 % (2 % über dem Basiszinssatz). Diese Regelung gilt auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags.

COVID-19 Ratenzahlungsmodell –
Antragstellung (Phase 1) von 10. – 30. Juni 2021

Alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung nach § 212 Abs. 1 BAO besteht die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung ist ausgeschlossen.

Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

  • Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (vormals 31. März 2021) fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 einzubringen (vormals 4. März - 31. März 2021).
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. September 2022 (vormals 30. Juni 2022).
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

  • Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
  • In Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells wurden zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet und es ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Der Antrag ist vor dem 31. August 2022 (vormals 31. Mai 2022) einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
  • Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Die finale Beschlussfassung im Bundesrat bleibt abzuwarten.

Stand: 4. März 2021 | LBG 

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