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Sozialversicherungs-Stundungen – Coronabedingte Beitragsrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (zuvor 31.3.2021) verlängert. Ratenantrag ab 1.6.2021 möglich.

Mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz wurde die Verlängerung der Stundungen von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate bis nunmehr 30.6.2021 beschlossen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Finanzbehörden gehen dabei akkordiert vor (siehe dazu auch unseren LBG-Fachbeitrag „Finanzamts-Stundungen – Gestundete Abgabenrückstände werden automatisch bis 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) verlängert. Antragstellung für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell von 10. – 30. Juni 21“). Als neues Zahlungsziel für die Begleichung bzw. die weitgehende Reduzierung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 (ursprünglich Februar 2021) gilt der 30.6.2021 (ursprünglich 31.3.2021). Wir haben die angepassten Rahmenbedingungen der ÖGK für Sie im nachstehenden Beitrag zusammengefasst:

2-Phasen-Modell

Phase 1 dient im Wesentlichen dazu, die bis einschließlich 30.6.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen bis längstens 30.9.2022. 


Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.6.2024 zur Verfügung.

Phase 1

Beitragszeiträume Februar bis April 2020

Als gesetzliches Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt der 30.6.2021. 


Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020

Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung ebenfalls bis spätestens 30.6.2021 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es im Hinblick auf ihre bisherig angestellten Planungen und wirtschaftlichen Überlegungen frei (z. B. um Verzugszinsen zu vermeiden), bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen. 


Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021

Für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 ist es bei glaubhaft gemachten coronabedingten Liquiditätsproblemen möglich, Stundungen bis 30.6.2021 in Anspruch zu nehmen. 


Beitragszeiträume ab Juni 2021 

Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten. 


Ratenvereinbarungen für Phase 1

Ist absehbar, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 30.6.2021 nicht erfüllt werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.9.2022 möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Ein entsprechender Ratenantrag steht im Bedarfsfall ab 1.6.2021 in WEBEKU zur Verfügung. Die Verzugszinsen werden ab 1.7.2021 bis 30.9.2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) temporär um 2 %-Punkte auf 1,38 % verringert).

Phase 2

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.9.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, kann die ÖGK unter strikt einzuhaltenden und strengen Voraussetzungen Erleichterungen für weitere 21 Monate - also bis maximal 30.6.2024 – gewähren (Raten).

Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.9.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.9.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten. Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.9.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.9.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.9.2022 ein.

Die ÖKG informiert in diesem Zusammenhang, dass die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates abzuführen sind. Nur wenn diese gesetzliche Verpflichtung erfüllt wird, können Ratenansuchen positiv behandelt werden. Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950.

Stand: 4. März 2021 | LBG 

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