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Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, Gartenbau, Nebentätigkeiten: Nochmaliger Hinweis auf Änderungen rückwirkend ab 1.1.2020

Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert. Nun wurde auch die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung, in der die pauschalierte Gewinnermittlung durch Land- und Forstwirte näher geregelt ist, in wesentlichen Punkten abgeändert. Die Neuerungen betreffen dabei sowohl die vom Einheitswert abhängige Vollpauschalierung als auch den pauschalen Ansatz der Betriebsausgaben (Teilpauschalierung).

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt ab dem Veranlagungsjahr 2020 nicht mehr länger voraus, dass die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt, dass die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig überschreitet und, sofern Gewinne aus der Bewirtschaftung von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst stammen, dass höchstens 10 Hektar davon selbst bewirtschaftet werden.

Bestehen bleibt allerdings die Einschränkung, dass die Vollpauschalierung nur angewendet werden darf, wenn der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes höchstens € 75.000,00 beträgt. Auch die schon bisher geltende Umsatzgrenze von € 400.000 gilt weiterhin. Wird diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nachhaltig überschritten, endet die Möglichkeit einer Voll- oder Teilpauschalierung wie bisher mit dem darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.

Für landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe, denen das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird („Lohnmastbetriebe“), wurde hinsichtlich der Umsatzgrenze außerdem eine Sonderregelung geschaffen. Diese Betriebe müssen bei der Berechnung, ob die für das Entfallen der Pauschalierung maßgebliche Umsatzgrenze überschritten ist, ab 1. Jänner 2021 den Wert des Futters miteinbeziehen.

Forstwirtschaft

Die Wertobergrenze für den forstwirtschaftlichen (Teil-)Einheitswert, bis zu dem Gewinne aus einer Forstwirtschaft in die Vollpauschalierung einbezogen werden können, wurde rückwirkend zum 1. Jänner 2020 auf € 15.000 (bisher € 11.000) angehoben.

Neu ist außerdem, dass forstwirtschaftliche Betriebe, deren (Teil-)Einheitswert mehr als € 15.000 beträgt und die in den Anwendungsbereich der Teilpauschalierung fallen, bei der besonderen Waldnutzung infolge höherer Gewalt („Kalamitätsnutzung“) rückwirkend ab 1. Jänner 2020 einen Zuschlag von 20 % auf die pauschal ansetzbaren Betriebsausgaben erhalten.

Gartenbaubetriebe

Gartenbaubetriebe, deren Betriebsgegenstand ausschließlich darin besteht, die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Wiederverkäufer zu liefern, konnten ihren Gewinn auch bisher schon anhand von flächenabhängigen Durchschnittssätzen ermitteln. Rückwirkend ab 1. Jänner 2020 soll diese Möglichkeit nun auch dann offenstehen, wenn die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion geliefert werden.

Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Die Einnahmenobergrenze, bis zu der ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, das Be- oder Verarbeiten von Urprodukten und ein Almausschank dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Nebentätigkeit zugeordnet werden können, wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 auf € 40.000,00 einschließlich Umsatzsteuer (bisher € 33.000) erhöht.

Diese Änderungen können im jeweiligen Einzelfall wichtige Entscheidungen hinsichtlich der optimalen Gewinnermittlungsart (Vollpauschalierung, Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchhaltung) erfordern. Aber auch die zeitgerechte Einrichtung des laufenden Rechnungswesens und in Zusammenschau mit den umsatzsteuerlichen Bestimmungen und der Bundesabgabenordnung die Ausübung von Optionsrechten, die Rechnungsausstellung, die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder auch die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse. Hinzu kommen wesentliche Fragen im Zusammenhang mit gemischten Betriebsaktivitäten, Webshop-Verkauf oder Handel ins Inland oder in die EU bzw. in Drittstaaten. Wir bitten Sie, zeitgerecht auf uns zuzukommen.

Stand: 4. März 2021 | LBG 

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