Maßnahmen in der wirtschaftlichen Krise, Sanierung –
To-Do's im Vorfeld der Insolvenz
Grundsätzlich stellt sich für jeden Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstand die Frage, wie erkennt man die Krise im Unternehmen und wann muss ich rechtzeitig handeln. Gemäß GmbH-Gesetz und Aktiengesetz haben die Organe der Gesellschaft dafür zu sorgen, dass ein – abhängig von der Unternehmensgröße - entsprechendes Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem vorhanden ist. Die Nichterfüllung der URG-Kennzahlen (Eigenkapitalquote < 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre) bzw. eine Überschuldung (negatives Eigenkapital) anhand eines aktuell erstellten Jahresabschlusses liefern wichtige Anhaltspunkte für eine eventuelle Krise und somit den Handlungsbedarf für den Geschäftsführer bzw. Vorstand.
Der Gesetzgeber fordert von den Organen durch eine Fortführungsprognose auch den Blick in die Zukunft, ob eine Existenzbedrohung des Unternehmens innerhalb des nächstens Jahres gegeben ist. Das bestehende aktuelle Rechnungswesen muss den Organen der Gesellschaft jederzeit (monatlich) Auskunft darüber geben, ob die Kennzahlen (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) erfüllt sind bzw. ob dringender Handlungsbedarf besteht. Mögliche Krisensymptome können dafür auch sein:
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Was ist in der Krise tun?
- Die Fortbestehensprognose ist dann sinnvoll anwendbar und auch vom Gesetz erforderlich, wenn ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und auch eine bilanzielle und rechnerische Überschuldung (Negatives Eigenkapital) ausweist.
- Gibt es im Unternehmen bereits Verlustursachen in der Vergangenheit und aktuelle handfeste Krisensymptome, sind diese Verlustursachen (Nachfragerückgänge, Preisverfall, Kundendeckungsbeiträge, Verlust von Marktanteilen, sinkende EBIT-Marge, abnehmende Produktivität, steigende Leerkosten, zunehmende Lagerdauer bzw. Fehler- und Ausschlussquote etc.) zu analysieren und konkrete Überlegungen betreffend der zu setzenden Maßnahmen (Umschuldung, Änderung der Fristigkeiten, Stundungen, Leasingfinanzierung, Factoring, Zuschuss von Gesellschafterseite, Beteiligung von Finanzinvestoren, sale and lease – back, Ausnutzung von Förderungen etc. ) zu treffen und auch zu dokumentieren.
- Ab dem Eintritt des statu cridae (seit dem Erkennen der Zahlungsunfähigkeit und/oder insolvenzrechtlichen Überschuldung – negative Fortbestehensprognose) gilt für den Geschäftsführer bzw. Vorstände das strenge Gebot der Gläubigergleichbehandlung. Die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. März 2021 eingetretenen Überschuldung.
- Ist der Schuldner bei Ablauf des 31. März 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. März 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
- Daher die Empfehlung an jeden Geschäftsführer bzw. Vorstand, die Liquiditätssituation des Unternehmens laufend zu überprüfen. Dokumentieren Sie die geänderte Liquiditätsplanung, ob sich dies mit den derzeit bestehenden Mitteln bzw. dem zur Verfügung stehenden Kontokorrentkreditrahmen ausgeht.
- Innerhalb der obigen Sanierungsfristen, hat der Geschäftsführer noch die Möglichkeit, durch außergerichtliche Sanierungsversuche ein Insolvenzverfahren abzuwenden, ohne eine Haftung aufgrund von Insolvenzverschleppung zu befürchten. In dieser Zeit dürfen nur mehr Zug-um-Zug Geschäfte abgewickelt werden – diese nur dann, wenn sie für den Unternehmensbetrieb auch notwendig sind (daher kein Kauf „auf Lager“). Es sind daher nur solche Rechnungen zu begleichen, denen zum selben Zeitpunkt tatsächlich eine Gegenleistung gegenübersteht, die somit das Gesellschaftsvermögen nicht schmälern und daher keine Gläubigerbenachteiligung nach sich ziehen können.
- Sollte den Gläubigern der Gesellschaft durch eine verspätete Antragstellung im Insolvenzverfahren ein geringerer Befriedigungsfonds bleiben, können den Mitgliedern der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes der Gesellschaft dadurch Schadenersatzpflichten und im worst case sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Nicht unvorbereitet in die Insolvenz
- Die Praxis hat gezeigt, dass je früher der Unternehmer oder die Organe auf eine Existenzbedrohung des Unternehmens reagieren, desto größer ist zumeist der Handlungsspielraum bei den Sanierungs- bzw. Restrukturierungsmaßnahmen. Vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahrens) ist eine gute Vorbereitung durch die Organe der Gesellschaft einschließlich deren Berater (Rechtsanwälte, Steuerberater) erforderlich, damit die Insolvenz rasch und effizient abgewickelt werden kann. Wichtig ist im Vorfeld zu wissen, welche Art und Typus von Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren ohne / mit Eigenverwaltung) beantragt werden soll, wie die Finanzierung für die nächsten 3 – 6 Monate sichergestellt wird und wie die künftige Ausrichtung des Unternehmens erfolgt. Bei gut vorbereiteten Verfahren und abhängig von der Unternehmensgröße kann das beantragte Insolvenzverfahren innerhalb von 3 bis 4 Monaten bereits erledigt sein. Der Effekt eines Insolvenzverfahrens ist oftmals die Entschuldung des Unternehmens zwischen 70 % und 80 %.
- Ist ein Fortbetrieb des Unternehmens (Sanierung) nicht möglich, so geht das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren über. Das Konkursverfahren ist nicht ausschließlich auf die Zerschlagung ausgerichtet, sondern es wird die Möglichkeit geprüft, ob das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen verkauft werden kann.
- Erfolgskritisch ist, dass vor allem in schwierigen Zeiten die volle Konzentration auf die betriebswirtschaftlichen Zahlen (Liquiditätsplanung) gerichtet wird, in der Praxis häufig begleitet durch einen mit wirtschaftlichen Unternehmenskrisen vertrauten Berater.
Stand: 1. April 2021 | LBG | Erhard Lausegger
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