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Tax-News | Business-News

Ausfallsbonus – Update & Reminder:
Antragsfrist für die Monate November 2020 - Jänner 2021 endet am 15. April 2021. Für den Betrachtungszeitraum März 2021 wird der Ausfallsbonus von 15% auf 30% verdoppelt. Klarstellung zur Steuerpflicht in den aktualisierten FAQs.

Der Ausfallsbonus soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Kalendermonate November 2020 – Juni 2021) um mindestens 40% zurückgegangen sind, mit zusätzlicher Liquidität versorgen. Der Ausfallsbonus beträgt 30 % des Umsatzausfalls im Betrachtungszeitraum und besteht zur Hälfte (15%) aus dem Bonus im eigentlichen Sinn und zur Hälfte (15%) aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II). Der Bonus und der Vorschuss FKZ II sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens 60.000 Euro/Kalendermonat betragen. Siehe dazu unseren umfassenden LBG-Fachbeitrag „Ausfallsbonus: Teil-Kompensation des Umsatzausfalls für die Monate November 2020 bis Juni 2021“ vom 17. Februar 2021.

Reminder: Antragsfrist für November 2020 - Jänner 2021 endet am 15. April 2021

Die Antragstellung für den Ausfallbonus erfolgt über FinanzOnline, monatsweise und ist jeweils ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats möglich. Die Antragsfrist für die Betrachtungszeiträume November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 endet somit – da es sich hierbei allesamt um die ersten Monate der möglichen Antragstellung handelt – am 15. April 2021.

Update: Erhöhter Ausfallsbonus für März 2021

Sofern im Unternehmen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus erfüllt sind, wird der eigentliche Bonus für den Betrachtungszeitraum März 2021 von 15% auf 30% des Umsatzausfalls erhöht und die Obergrenze von 30.000 Euro auf 50.000 Euro pro Unternehmen angehoben. Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II bleibt hingegen unverändert bei 15% des Umsatzausfalls mit einer Obergrenze von 30.000 Euro pro Unternehmen.

Für den Betrachtungszeitraum März 2021 ergibt sich damit (bei Inanspruchnahme des optionalen Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss II) eine maximale Ersatzrate von 45% des Umsatzausfalls und ein Förderhöchstbetrag von 80.000 Euro pro Unternehmen.

Die Antragstellung für den Betrachtungszeitraum März 2021 ist von 16. April bis 15. Juni 2021 über FinanzOnline möglich.

Steuerliche Behandlung des Ausfallsbonus

Die FAQS des Bundesministeriums für Finanzen zum Ausfallsbonus wurden mit 15. März 2021 aktualisiert und um den Punkt zur steuerlichen Behandlung des Ausfallsbonus ergänzt.

Demnach unterliegt der Ausfallsbonus nicht der Umsatzsteuer, weil er mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren (echten) Zuschuss darstellt.

Hinsichtlich der Ertragsteuerpflicht ist zwischen den zwei Komponenten des Ausfallsbonus (Bonus und Vorschuss FKZ II) zu unterschieden:

Beim Bonus handelt es sich um Zahlungen zum Ersatz entgangener Umsätze und er ist somit einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig (§ 124b Z 348 lit. C EStG). Bei Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern ist für die zeitliche Zuordnung die Sondervorschrift des § 19 Abs. 1 Z 2 dritter Teilstrich EStG zu beachten. Diese sieht vor, das Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in dem Zeitraum als zugeflossen gelten, für dne der Anspruch besteht. Der Bonus gilt daher auch bei Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern als in dem (Betrachtungs-)Zeitraum zugeflossen, für den er beantragt wird und ist im entsprechenden Veranlagungsjahr als Einnahme zu erfassen.

Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II ist zwingend mit einem später beantragten FKZ II gegenzurechnen (bzw. wenn kein FKZ II beantragt wird, sind die erhaltenen Vorschüsse FKZ II zurückzuzahlen). Im Zeitpunkt der Gegenrechnung wird der Vorschuss FKZ II in einen FKZ II umgewandelt Es liegt daher ein steuerfreier zuschuss auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z / ABBAG-Gesetz vor (§ 124b Z 348 lit. C EStG) Nach § 20 Abs. 2 ESTG sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dem erhaltenen FKZ II in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, anteilig um den erhaltenen Zuschuss zu kürzen. Dabei ist auf die durch en FKZ II (anteilig) ersetzen Fixkosten abzustellen. Die Vorschüsse FKZ II bzw. die Betrachtungszeiträume, für die sie gewährt wurden, sind aufgrund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ II für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.

Die aktualisierten Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. März 2021 finden Sie unter diesem Link.

Stand: 1. April 2021 | LBG 

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