LBG Österreich – Gründung | Nachfolge
Wie gründe ich ein Einzelunternehmen?
Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt in der Regel das Unternehmen alleine, kann aber natürlich Mitarbeiter/innen beschäftigen. Der Einzelunternehmer trägt persönlich die Verantwortung und trägt die mit der Führung des Unternehmens verbundenen Risken. Er haftet mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe. Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Die sorgsame Vorbereitung in vielfältigen Fragen – Gewerbeanmeldung, Firmenbuch, Sozialversicherung, Steuern, Wirtschaftskonzept, Förderungen, Finanzierung, Rechtsformwahl, Rechnungswesen, Lohn- und Gehaltsverrechnung – ist jedoch dringend zu empfehlen.
Gewerbeanmeldung
Sofern im Rahmen des Einzelunternehmens eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird, ist dafür eine Gewerbeberechtigung im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein. Die Gewerbeberechtigung erhält man durch die Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde. Allfällige Befugnisprüfungen und Konzessionspflichten sind zu beachten.
Firmenbuch
Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirte – hier gelten eigene Regelungen) sind aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt:
Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 700.000, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein. Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht für sich allein keine Rechnungslegungspflicht nach sich.
Die Firma eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmers ist der Name, unter dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers enthalten. Eine Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben. Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind.
Sozialversicherung
Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund seiner Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich grundsätzlich GSVG-sozialversichert (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der SVS, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen). Der GSVG-Versicherungsumfang umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Eine frühzeitige Abschätzung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der zu erwartenden Geschäftslage unter Berücksichtigung der Mindesthöhe und Fälligkeitstermine für Sozialversicherungsbeiträge ist zu empfehlen.
Steuern
Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der Einzelunternehmer eine Steuernummer zu beantragen. Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer (progressiver Stufentarif). Auch diesbezüglich empfiehlt sich eine frühzeitige Abschätzung der zu leistenden Einkommensteuer samt Fälligkeiten, damit keine bösen Überraschungen auftreten.
In der Umsatzsteuer besteht für „Kleinunternehmer“, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 netto eine Umsatzsteuerbefreiung. Kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Jeder (Jung)Unternehmer muss sich mit den, sich auch immer wieder ändernden Umsatzsteuertarifen auseinandersetzen, damit keine fehlerhaften Rechnungen gelegt werden. Immerhin haftet der Unternehmer für die Abfuhr der auf Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer oder auch für die Differenz zwischen einem zu gering ausgewiesenen Umsatzsteuertarif und den tatsächlich gesetzlich in Rechnung zu stellenden Umsatzsteuern. Hinzu kommt, dass je nach Geschäftszweig und Ort der erbrachten Lieferungen oder Leistungen Umsätze steuerpflichtig, echt oder unecht steuerbefreit oder auch überhaupt nicht steuerbar sein können. Tückische Begriffe, bei deren Klärung Sie uns jedenfalls steuerlich zu Rate ziehen sollten. Damit hängt auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, nämlich zur Geltendmachung des dem Unternehmer durch andere Unternehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zusammen.
Wirtschaftskonzept, Förderungen, Finanzierung
Ohne ein vernünftiges Wirtschaftskonzept zu erwarteten Investionen, Erlösen, Aufwendungen etc. sollten keine Verpflichtungen (Mietverträge, Pachtverträge, Kaufverträge, Dienstverträge, Leasingverträge, etc.) eingegangen werden.
Unternehmensgründung werden durch Förderungen auf Bundes-, Landes- und zum Teil auch auf Gemeindeebene unterstützt. So sieht zum Beispiel das Neugründungsförderungsgesetz Befreiungen von bestimmten Gebühren und Abgaben vor, die jedenfalls geltend gemacht werden sollten.
Im Zuge der Unternehmensgründung ist auch die Frage der Finanzierung zu klären. Dazu sollte jedenfalls ein Finanzplan für das erste Geschäftsjahr, und in weiterer Folge für jedes Geschäftsjahr aufgestellt werden. Darin werden die erwarteten Einnahmen und Ausgaben nach Fälligkeitszeitpunkten aufgestellt um gut zu erkennen, ob Finanzierungslücken auftreten und wie diese – beispielsweise durch Lieferantenkredite oder Bankkredite (Kontokorrentkredite, Investitionskredit) gedeckt werden. Ein „gesunde“ Finanzierungsstruktur ist ein maßgeblicher Eckpfeiler für den Unternehmenserfolg.
Rechtsformwahl
Wollen Sie alleine ein Unternehmen betreiben, ist grundsätzlich auch die Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung in Form einer sogenannten „Ein-Mann-GmbH“ möglich. Ganz generell bieten sich als gängige Rechtsformen in Österreich das Einzelunternehmen, die GmbH, die GmbH & Co KG, die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG) oder auch die GesbR an. In besonders gelagerten Fällen auch die Aktiengesellschaft (AG), die Genossenschaft (Gen) oder eine Privatstiftung. Wann was sinnvoll ist, welche Kriterien dabei nicht unberücksichtigt bleiben sollten und wie und wann auch eine spätere (steuerschonende) Umgründung möglich ist, klären wir mit Ihnen gerne im Zuge unserer Unternehmer-Beratung.
Rechnungswesen, Lohn- und Gehaltsverrechnung
Jede/r Unternehmer/in muss von Beginn an auch für ein ordentliches Finanz- und Rechnungswesen sorgen. Und zwar je nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit und der gewählten Rechtsform nach steuerlichen, unternehmensrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Erfordernissen. Für die steuerliche Gewinnermittlung sind dabei berufsbezogene Voll- oder Teilpauschalierungen, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die vereinfachte oder doppelte Buchhaltung zu unterscheiden, wobei je nach individueller Situation auch ein Wechsel möglich ist.
Werden Mitarbeiter/innen beschäftigt, so sind die strengen An- und Abmeldevorschriften (bereits vor Beginn der Tätigkeit) zu beachten und eine fachlich sorgsame Lohn- und Gehaltsverrechnung, verbunden mit Dokumentations-, Erklärungs-, Abgabe- und Zahlungspflichten zu führen.
Unsere österreichweit tätigen Berater/innen für Gründer, StartUps und Unternehmensnachfolger bei LBG haben viel Erfahrung in der fachkundigen und praxisorientierten Begleitung von Unternehmensgründungen und Unternehmensnachfolgen. Wenden Sie sich bitte rechtzeitig an uns, wir sind tatkräftig an Ihrer Seite, damit Ihr Unternehmenserfolg gelingt.
Stand: 21. April 2021 | LBG
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