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LBG Österreich – Tourismusberatung
Ausfallsbonus für touristische Vermieter, Privatzimmervermieter, Urlaub am Bauernhof, Buschenschank, ...

Der Tourismus leidet massiv unter der Covid-19-Krise und den damit einhergehenden Schließungen. Die bisher gesetzten Ersatzmaßnahmen werden nun erweitert. Und zwar wird die Zielgruppe für den "Ausfallsbonus" (siehe unseren LBG-Fachbeitrag „Ausfallsbonus – Teilkompensation des Umsatzausfalls für die Monate November bis Juni 2021“ vom 17.2.2021) ausgeweitet. Zum einen wird der Fördernehmerkreis um gewerbliche touristische Vermieter, sonstige touristische Vermieter, Urlaub am Bauernhof sowie Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe erweitert. Zum anderen erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen (§ 28EStG) einen Zusatzbonus von 10%, weil sie bislang von den Corona-Hilfen ausgenommen waren.

Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 – Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen. Die erstmalige Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 läuft bis 31. Mai 2021 über eAMA. Wie haben die Details für Sie kompakt zusammengefasst.

Fördergegenstand:

Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Privatzimmervermieter, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

  • Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen.

  • Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen.

  • Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die aus der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen Einkünfte gemäß § 21 oder § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen, soweit es sich um Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 handelt.

  • Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die mit einem Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988 beziehen, soweit es sich um Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 handelt.

Höhe und Berechnung des Ausfallsbonus:

Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist jeweils der Kalendermonat im Zeitraum November 2020 – Juni 2021 (8 Betrachtungszeiträume). Für jeden Betrachtungszeitraum kann bei Vorliegen eines 40%igen Umsatzentfalls im Vergleich zum entsprechenden Kalendermonat aus dem Betrachtungszeitraum März 2019 - Februar 2020 ein Ausfallsbonus beantragt werden (für jeden Monat ein eigener Antrag).

Der Ausfallsbonus beträgt grundsätzlich 15% des ermittelten Umsatzentfalls, für die Monate März und April 2021 wird er auf 30% verdoppelt. Die Förderung ist mit 15.000 Euro pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die Mindestfördersumme beträgt 100 Euro pro Betrachtungszeitraum.

Hinweis: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und/oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.

Zusatzbonus für touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter

Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen erhalten zusätzlich zum Ausfallsbonus einen Zusatzbonus von 10% des Umsatzentfalls (außer für die Monate des verdoppelten Ausfallsbonus März und April 2020), weil sie bislang von diesen Corona-Hilfen ausgenommen waren.

Antragstellung:

Die Abwicklung erfolgt über die online-Plattform eAMA der Agrarmarkt Austria.

Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020 bis Februar 2021 ist bis 31. Mai 2021 möglich. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich (also für März 2021 bis 15. Juni 2021 usw.).

Stand: 21. April 2021 | LBG 

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