LBG Österreich – Kraftfahrzeuge, Transport, Verkehr: NoVA steigt ab 1.7.2021 Deadline für Kaufvertrag (31.5.2021) und Lieferung (31.10.2021) beachten.
Während der Erwerb und Betrieb von Elektroautos für Unternehmer/innen in den letzten Jahren durch steuerliche Vergünstigungen und Förderungen attraktiver gestaltet wurde, wird der Erwerb von bestimmten konventionell betriebenen Kraftfahrzeugen durch eine Änderung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Dies betrifft etwa Kleinlastwagen bis 3,5t sowie Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß. Wir empfehlen eine vorausschauende Planung des betriebsindividuellen Fuhrparks um gegebenenfalls noch durch Kaufabschlüsse in der Übergangsphase (Kaufvertrag vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10.2021) von der aktuellen NoVA-Regelung zu profitieren – insoweit dies im aktuellen Umfeld möglich ist.
Kleinlastwagen bis 3,5 t
Neu von der NoVA betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“ usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA abzuführen.
Beispiel: Für die Anschaffung eines Kastenwagens mit einer NoVA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 32.000 mit einem CO2-Emissionswert von 210 g/km wird entsprechend der Neuregelung ab 1.7.2021 eine NoVA in Höhe von € 2.530 fällig (bisher keine NoVA).
Neue Berechnungsformel für die NoVA
Die Berechnungsformel für die NoVA wurde geändert, wodurch es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022 - 2025 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung kommt. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß betroffen.
Beispiel: Bei einer Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 60.000 eines Autos mit einem CO2-Emissionswert (gemäß WLTP) von 240 g/km erhöht sich die NoVA ab 1.7.2021 von € 15.250 auf € 17.250.
Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte, vielfach günstigere Regelung gilt.
Wir empfehlen eine vorausschauende Planung des betriebsindividuellen Fuhrparks um gegebenenfalls noch durch Kaufabschlüsse in der Übergangsphase von der aktuellen NoVA-Regelung zu profitieren.
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