Investitionsprämie: Frist für „erste Maßnahmen“ endet am 31.5.2021. Bei Nicht-Erfüllung fristgerecht gesetzter „erster Maßnahmen“ verfällt der Investitionsprämienantrag.
Die Investitionsprämie ist ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen und wurde infolge der Corona-Krise als Anreiz für Unternehmen geschaffen, Investitionen vorzuziehen oder auszuweiten. Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Life Science 14%. Wir haben umfassend berichtet, zuletzt im LBG-Fachbeitrag „Last Call Investitionsprämie: Antragsfrist endet am 28. Februar 2021“.
Um die Investitionsprämie auch tatsächlich lukrieren zu können, sind mehrere Deadlines, die nach einer Gesetzesänderung im Februar 2021 teilweise nach hinten verschoben wurden, verpflichtend einzuhalten. So endete die Antragsfrist für die Investitionsprämie am 28. Februar 2021.
Deadline für das Setzen von „ersten Maßnahmen“ bis spätestens 31. Mai 2021
Als nächste verbindliche Deadline gilt der 31. Mai 2021 für das Setzen von „ersten Maßnahmen“. Diese „ersten Maßnahmen“ müssen zwischen 1. August 2020 bis nunmehr spätestens 31. Mai 2021 erfolgen, und zwar für jede einzelne Investition, die Sie im Investitionsprämienantrag (Deadline 28. Februar 2021) berücksichtigt haben. Laut Richtlinie gelten dabei als anzuerkennende „erste Maßnahmen“ ausschließlich eine der nachstehend genannten Maßnahmen je Investition:
- (verbindlich erfolgte) Bestellung oder
- (bereits abgeschlossener) Kaufvertrag oder
- (bereits erfolgte) Lieferung oder
- (bereits erfolgter) Beginn einer beauftragten Leistung oder
- (bereits erfolgte) Anzahlung oder
- (bereits erfolgte) Zahlung oder
- (eingelangte) Rechnung oder
- (erfolgter) Baubeginn
Hinweis: Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den „ersten Maßnahmen“. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) das fristgerechte Setzen von „ersten Maßnahmen“ nicht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.
LBG-Empfehlung: Wir empfehlen vor Ende der Deadline 31.5.2021 eine sorgfältige Prüfung aller gestellter Investitionsprämienanträge hinsichtlich des fristgerechten Setzens von „ersten Maßnahmen“ und allenfalls die rasche, fristgerechte Nachholung. Bedenken Sie, dass beispielsweise bei Bauprojekten, sofern kein Generalunternehmer beauftragt ist, für den Prämienanspruch grundsätzlich alle Gewerke einzeln bis 31. Mai 2021 beauftragt werden müssen.
Stand: 26. Mai 2021 | LBG
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