Veräußerung auch sehr kleiner Waldflächen führt auch bei Nicht-Landwirten zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Keine (ermäßigte) Immobilienertragsteuer.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob die Veräußerung eines zuvor unentgeltlich von den Eltern erworbenes Waldgrundstücks im Ausmaß von rund 2,5 ha der Immobilienertragsteuer unterlag, oder – wie von der Finanzverwaltung angenommen – einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellte. Das BFG stellte bei seiner Beurteilung auf die Definition von Wald im Sinne des Forstgesetzes ab, nämlich auf mit Holzgewächsen (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Diesfalls liegt ein Forstbetrieb vor, selbst wenn die Waldfläche im Eigentum von Nichtlandwirten bzw. Pensionisten steht, keine Gebäude oder Inventar vorhanden sind und eine Bestandspflege und die Verwendung von Betriebsmitteln, wie bei „aussetzenden Betrieben“ üblich, nur untergeordnete Bedeutung hat. Der Verkauf eines derartigen Waldes führt (hinsichtlich des zu ermittelnden Wertanteils des stehenden Holzes) zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften und unterliegt insoweit nicht der ermäßigten Immobilienertragsteuer.
Sachverhalt und rechtliche Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht:
Ein Steuerpflichtiger veräußerte ein unentgeltlich von seinen Eltern erworbenes Waldgrundstück im Ausmaß von 24.694 m² (rund 2,5 ha) und führte vom Verkaufserlös die Immobilienertragsteuer ab. Die Finanzverwaltung widersprach dieser Vorgangsweise und ordnete den Veräußerungsvorgang einkommensteuerlich den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zu. Dieser Beurteilung folgte das Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung:
Wald im Sinne des Forstgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang des Gesetzes angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockten Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Eine über den Mindestbestand hinausgehende Größe ist nicht erforderlich. Wesentliche Betriebsgrundlage für einen forstwirtschaftlichen Betrieb ist der (bloße) Waldbesitz. Gebäude und Inventar sind nicht wesensnotwendig. Dies gilt insbesondere für „aussetzende Betriebe“, bei denen die Bestandspflege und die Verwendung von Betriebsmitteln nur untergeordnete Bedeutung hat. Im Unterschied zu einem „Nachhaltsbetrieb“ mit jährlicher Holznutzung wird bei einem „aussetzenden Betrieb“ eine jährliche Holznutzung (oft über Jahrzehnte) nicht durchgeführt bzw. ist eine solche nicht möglich. Aussetzende Betriebe erzielen auf Grund nicht gestaffelter Altersklassen an Baumbeständen nur in Abständen von Jahrzehnten nennenswerte Erträge und erfordern deshalb auch nur eine geringe Bewirtschaftung. Auf Grund der Naturverjüngung durch Samenanflug und Stockausschlag verliert ein aussetzender Betrieb nicht nur nicht seine Eigenschaft als Betrieb, sondern sie wird bereits dadurch begründet. Ein aussetzender Betrieb stellt daher auch dann eine Einkunftsquelle (aus Land- und Forstwirtschaft) dar, wenn über Jahre hinweg keine Bewirtschaftung erfolgt (Wertzuwachs durch natürliches Wachstum).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes unter anderem Einkünfte aus dem Betrieb einer Forstwirtschaft, hierzu zählen auch Veräußerungsgewinne aus Betrieben oder Teilbetrieben. Abweichend von den generellen Bestimmungen können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser EURO 250.000 im Kalenderjahr nicht überschreitet. Auch die meisten „Bauernwälder“ stellen hinsichtlich der Forstwirtschaft aussetzende Betriebe dar. Somit kann auch ein (kleines) Waldgrundstück im Sinne des Forstgesetzes einen Forstbetrieb darstellen, auch wenn es im Eigentum von Nichtlandwirten bzw. Pensionisten steht.
Die Veräußerung eines solchen Waldes stellt daher auch im Falle des Waldverkaufes die Endnutzung des Holzbestandes dar und führt somit zu land- und forstwirtschaftlichen und damit betrieblichen Einkünften. Damit ist auch die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben, da die Bereitschaft, stehendes Holz an Personen zu verkaufen, die einen entsprechenden Preis zahlen, gegeben ist. Wird der gesamte Wald veräußert, liegt zudem eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 EStG mit einem Freibetrag von EURO 7.300 vor.
Quelle: BFG RV/5101334/2019
Stand: 1. Juni 2021 | LBG | Heinz Harb
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