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Steuerfalle bei Events: Inländischer Unternehmer ist zum Einbehalt der Abzugsteuer bei Veranstaltungen mit ausländischen Künstlern verpflichtet

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für den österreichischen Eventorganisator unter Umständen die Pflicht zur Einbehaltung einer sogenannten Abzugsteuer entstehen. Der österreichische Unternehmer muss in diesen Fällen eine besondere Steuer von der an den ausländischen Künstler gezahlten Vergütung einbehalten und haftet ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer für die Abfuhr an das zuständige österreichische Finanzamt. Es empfiehlt sich daher derartige Veranstaltungen, auch aus ertragsteuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an bestimmte Gruppen von in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), so ist der österreichische Unternehmer (und Vergütungsschuldner) grundsätzlich dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn Vergütungen direkt an einen ausländischen Künstler (ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) entrichtet.

Der Abzugsteuer unterliegt grundsätzlich der volle an den ausländischen Künstler gezahlte Bruttobetrag. Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. In bestimmten Fällen besteht jedoch neben der Bruttobesteuerung auch die Möglichkeit einer Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). Die Höhe der Abzugsteuer beträgt in diesem Fall 25%. Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben sind solche, die bei der künstlerischen Darbietung im Inland selbst anfallen oder ausschließlich durch diese bedingt sind (beispielsweise Tagesgelder, Nächtigungskosten, Fahrtkosten etc.).

Die Abzugsteuer ist vom österreichischen Unternehmer im Zeitpunkt des Zuflusses an den ausländischen Unternehmer einzubehalten und bis spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen und mittels amtlichem Formular entsprechend zu melden.

Aus Vereinfachungsgründen kann bei ausländischen Künstlern,

  • die für ihre Tätigkeit ein Honorar (abzüglich Kostenersätze wie z.B. Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc.) von maximal EUR 1.000 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und
  • deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als 2.000 Euro betragen,

der österreichische Veranstalter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vom Einbehalt der Abzugsteuer Abstand nehmen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus kann ein Steuerabzug etwa auch dann unterbleiben, wenn die Einkünfte ganz oder teilweise aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der österreichischen Steuer zu entlasten sind und die entsprechenden Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung erfüllt werden.

LBG-Empfehlung: Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist es aufgrund der Komplexität der Materie und zur Vermeidung etwaiger Haftungsfolgen für den österreichischen Unternehmer ratsam, eine sorgfältige und vorausschauende Prüfung des vorliegenden Sachverhalts bereits vor Fixierung des Künstler-Engagements auf mögliche Pflichten im Zusammenhang mit Abzugsteuern vorzunehmen.

Stand: 17. Juni 2021 | LBG | Mario Osztovits

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