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Corona-Hilfen: Mit welchen Unterstützungen Unternehmer/innen bis Jahresende rechnen können. Wir haben die geplanten Maßnahmen für Sie kompakt zusammengefasst.

Der Aufschwung der österreichischen Wirtschaft ist aktuell noch ungleich verteilt. Während manche Branchen die Nachzieheffekte bereits deutlich spüren, kämpfen andere noch mit verhaltener Nachfrage bzw. aufrechten Restriktionen. Unter diesem Blickwinkel werden die Corona-Hilfen verlängert und dabei adaptiert. Im Fokus stehen die Kurzarbeit, der Ausfallsbonus und Verlustersatz sowie die Verlängerung der Haftungsübernahmen für Überbrückungsfinanzierungen. Wir haben für Sie die Eckpunkte zusammengefasst und sagen Ihnen, worauf Sie sich in den nächsten Monaten einstellen können.

Ausfallsbonus

  • Der Ausfallsbonus wird für drei Monate (Juli 2021 – September 2021) verlängert
  • Der Vorschuss auf den Teil des Fixkostenzuschuss II entfällt
  • Der Ausfallsbonus besteht damit ausschließlich aus einem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (zuvor 40%)
  • Der Bonus basiert auf einer adaptierten Ersatzrate: statt bisher 15% (bzw. 30% inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10%, 20%, 30% und 40%)
  • Gedeckelt ist der Ausfallsbonus mit 80.000 Euro pro Monat (statt bisher 30.000 Euro)
  • Hinzu kommt eine gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen max. den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

Verlustersatz

  • Der Verlustersatz wird um 6 Monate (Juli – Dezember 2021) bis Jahresende verlängert
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (zuvor 30%)
  • Deckel: 10 Mio. Euro (beihilfenrechtlicher Rahmen)
  • Betriebe, die zuvor einen Fixkostenzuschuss bezogen haben, können ab Juli zum Verlustersatz wechseln

Härtefallfonds

  • Der Härtefallfonds wird für drei Monate (Juli – September 2021) verlängert
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden
  • Betrag: 600 Euro (statt bisher 1.100 Euro inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) –  max. 2.000 Euro
  • Zeitraum: ab 1. Juli 2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)
  • Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021

Verlängerung der Haftungsübernahmen für Überbrückungsfinanzierungen und Stundungen bis Jahresende 

Beschluss der gesetzlichen Grundlage für die Verlängerung der Haftungsübernahmen für Überbrückungsfinanzierungen. Durch die Verlängerung wird die Möglichkeit geschaffen, den Haftungsrahmen für Überbrückungsfinanzierungen bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Gesetzliche Stundung: Um die Rückzahlung der besicherten Kredite zu erleichtern, wird für den Fall der Inanspruchnahme von 100%-Haftungen gleichzeitig eine zinsenfreie Stundung der Regressforderungen bis 31. Dezember 2021 im KMU-Förderungsgesetz verankert.

Steuerrechtliche Maßnahmen

  • Umsatzsteuerbefreiung für Masken wird bis 31.12.20201 verlängert
  • Alkoholsteuerbefreiung für Desinfektionsmittel wird bis 31.12.2021 verlängert

 SVS-Überbrückungsfinanzierung für Künstler/innen

  • Verlängerung Juli bis September 2021, Auszahlungshöhe 600 Euro/Monat
  • Gegenverrechnung mit Härtefallfonds läuft aus

 

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit (Phase 5) und Einführung eines neuen Kurzarbeit-Übergangsmodells 

Die Corona-Kurzarbeit (Phase 5) wird in adaptierter Form ab 1. Juli 2021 bis Ende Dezember 2021 entlang folgender Eckpunkte verlängert

  • Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4
  • Mindestarbeitszeit grundsätzlich 30%, in Ausnahmefällen auch weniger möglich
  • NEU: Das Unternehmen hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent vorzuweisen (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019).
  • Voraussichtliche abrechnungstechnische Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 156% reduzierten Beihilfe. Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung.
  • Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet. 

Übergangsmodell Kurzarbeit mit reduzierter Förderhöhe

Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet.

Die Eckpunkte:

  • 50% Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) 
  • Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
  • Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert
  • Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe
  • Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beantragen
  • Verlängerungsantrag nach 6 Monaten notwendig
  • Die Nettoersatzraten für die Arbeiternehmerin, den Arbeitnehmer bleiben gleich
  • Verpflichtender Urlaubsverbrauch der Dienstnehmer von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit

Dieses Modell soll vorerst bis Ende Juni 2022 zur Verfügung stehen und dann neuerlich evaluiert werden.

Bei allen oben genannten Punkten bleiben weitere Details erwartungsgemäß abzuwarten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie bei der Auslotung Ihres unternehmensindividuell besten Maßnahmen-Mixes sowie der Bereitstellung aller nötiger Unterlagen und Bestätigungen für die jeweilige Antragstellung.

Stand: 17. Juni 2021 | LBG 

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