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VwGH: Verwertung offener Mindestkörperschaftsteuern durch verschmelzende Umwandlung auf eine natürliche Person

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt (sog. verschmelzende Umwandlung). Der Alleingesellschafter machte die offenen Mindestkörperschaftsteuern bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend. Die ihm als Folge der Umwandlung zuzurechnenden, noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuern in Höhe von ca. € 20.000 wurde vom Finanzamt aber nur im Ausmaß der sich aus der Veranlagung errechneten Einkommensteuer in Höhe von rund € 9.000 angerechnet. Auch das Bundesfinanzgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.

In der erhobenen Revision wandte sich der Steuerpflichtige gegen die Höhe der Anrechnung und führte aus, dass die Mindestkörperschaftsteuer zur Gänze zu berücksichtigen sei. Dadurch hätte sich eine Einkommensteuergutschrift ergeben. Der angerufene Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab. Eine Anrechnung bisheriger Mindestkörperschaftsteuerzahlungen auf die tatsächlich zu entrichtende Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres ist grundsätzlich möglich; Gutschriften über die Höhe der Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres hinaus sind jedoch ausgeschlossen.

Stand: 30. Juni 2021 | LBG 

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