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BMF-Information vom 14.7.2021 zur steuerlichen Behandlung von Verdienstentgangsentschädigungen gem § 32 (1) EpiG

An Selbständige, die durch Maßnahmen nach dem Epidemie-Gesetz (EpiG) einen Verdienstentgang erleiden, ist gem. § 32 Abs. 1 EpiG eine Verdienstentgangsentschädigung zu leisten. Diese Entschädigung fällt unter die Steuerbefreiung gem. § 124b Z 348 lit a EStG 1988. Nach der mit EStR-Wartungserlass 2021 neu aufgenommenen Rz 313c unterliegt dieser Verdienstentgang nicht der Ausgabenkürzung gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988.

Eine nachfolgende Betrachtung dieser Thematik zeigt nach nunmehriger Ansicht des BMF, dass diese Aussage nur insoweit zutreffend ist, als tatsächlich ein Verdienstentgang vorliegt und kein reiner Kostenersatz:

Der Verdienstentgang entspricht nach der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung des BMSGPK jenem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Bei der Berechnung des Ist-Einkommens können die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro in Abzug gebracht werden. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung des Verdienstentganges um eine Kostenentschädigungskomponente. Insoweit der Abzug der Beratungskosten zu einer Erhöhung des Verdienstentganges nach § 32 Abs. 1 EpiG führt, steht die steuerfreie Entschädigung in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Aufwendungen, womit entgegen der Aussage in Rz 313c in dieser Höhe eine Ausgabenkürzung gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu erfolgen hat.

Stand: 15. Juli 2021 | LBG 

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