Haftungsfalle Abzugsteuer: Bei welchen Leistungen muss ein Steuereinbehalt durch das auszahlende Unternehmen erfolgen?
Einhergehend mit den sinkenden Corona-Fallzahlen wurde auch der Prüfungsbetrieb in der Finanzverwaltung wieder aufgenommen, wobei die Abzugsteuer nach § 99 EStG immer stärker in den Fokus der Prüfer rückt. Die Überprüfung der Abzugsteuer erfolgt dabei in der Regel im Rahmen der GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben), wobei insbesondere die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung einer verschärften Kontrolle unterliegt.
Was ist die Abzugsteuer?
Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger. Das auszahlende Unternehmen hat für gesetzlich bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen bzw. Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuereinbehalt in Höhe von 20 % (25 % bei der Geltendmachung von Ausgaben) bzw. 27,5 % vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise kein Steuereinbehalt vorgenommen, so wird automatisch der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen.
Welche Leistungen sind betroffen?
Der Steuerabzug ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn ausländische Unternehmen nachfolgende Leistungen in Österreich erbringen:
- Selbständige Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
- Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind
- Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzgebühren)
- Aufsichtsratsvergütungen
- Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung an einem inländischen Unternehmen
- Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung
- Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften
- Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds
Kann die Abzugsteuer vermieden werden?
Von einem Einbehalt der Abzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn Österreich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den Einkünften entzogen wird und der ausländische Leistungserbringer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen) vorlegt. Zudem gilt es zu beachten, dass es bei einzelnen Leistungen wie der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung weiterer Voraussetzungen für eine Entlastung bedarf, was stets eine fachkundige Überprüfung der Transaktion erfordert.
Stand: 3. August 2021 | LBG
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