Ärzte: Wann besteht die Verpflichtung, eine Registrierkasse zu führen?
Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte. Wir haben für Sie kompakt zusammengefasst, welche Besonderheiten es im Zusammenhang mit der Registrierkasse für Ärzte zu berücksichtigen gilt und welche Umsätze überhaupt zu den Barumsätzen zählen.
Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe
- ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro netto je Betrieb, wenn
- davon über 7.500 Euro netto als Barumsätze gelten.
Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.
Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.
Bei Verkäufen aus der ärztlichen Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.
Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, dürfen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen.
Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.
Stand: 3. August 2021 | LBG
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