Tax-News | Business-News

Was ist bis zum 30.9.2021 von Unternehmer/innen besonders zu beachten?

Der 30.9.2021 ist für Unternehmer/innen mit einigen wichtigen Fristen verbunden. Wir haben die wichtigsten (u.a. die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter) für Sie im Überblick im nachstehenden Beitrag zusammengefasst. 

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
 
Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen
Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
 
Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.12.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2021 beim Firmenbuch eingereicht werden.
 
ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2021 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.
 
Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt üblicherweise die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht aber vor, dass von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen des Veranlagungsjahres 2020 abzusehen ist.
 
Kündigungsfristen für Arbeiter

Ab 1.10.2021 gelten für Arbeiter neue Kündigungsfristen, die an die Regelungen für Angestellte angeglichen wurden. Für Saisonbranchen, wie dem Tourismus oder der Bauwirtschaft, können im Kollektivvertrag davon weiterhin abweichende (kürzere) Kündigungsfristen bzw. abweichende Kündigungstermine vereinbart werden.

Stand: 6. September 2021 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.