Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
Steuerberatungskosten sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, können des Pauschales und ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.
Sonderausgaben mit jeweils eigenem Höchstbetrag
Dazu zählen die Kirchenbeiträge, Spenden und der Verlustabzug:
- Kirchenbeiträge können jährlich maximal in Höhe von € 400,00 als Sonderausgabe Berücksichtigung finden.
- Spenden an begünstigte Empfänger sind im Ausmaß von höchstens 10 % der Einkünfte des aktuellen Jahres berücksichtigungsfähig. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019. Für Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gelten eigene Bestimmungen.
- Verluste aus Vorjahren sind unter den oben angeführten Voraussetzungen abzugsfähig.
Bis 2020: Topfsonderausgaben
Dazu zählen die oben unter Punkt 2 und 3 angeführte Sonderausgaben. Für diese besteht ein jährlicher Höchstbetrag von € 2.920,00. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um weitere € 2.920,00, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Ausgaben, die den Höchstbetrag übersteigen, können nicht berücksichtigt werden.
Weiters erhöht sich der Höchstbetrag um € 2.920,00, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt.
Ausgaben bis zur Höhe des Höchstbetrages werden geviertelt. Steuerwirksam ist somit höchstens ein Viertel der zu berücksichtigenden Beträge, also entweder ein Viertel der tatsächlich aufgewendeten Beträge oder bei Übersteigen des Höchstbetrages ein Viertel des Höchstbetrages.
Bei Steuerpflichtigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € 36.400,00/Jahr beträgt, wird das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in solchem Ausmaß gekürzt, dass bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 nur mehr der Sonderausgabenpauschalbetrag von € 60,00 als Sonderausgaben absetzbar ist.
Topfsonderausgaben können letztmalig bei der Veranlagung 2020 steuerlich berücksichtigt werden.