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Steuer-News | Unternehmer-News

Änderungen bei der Werbeabgabe ab 1.1.2020

Stand: 8. Januar 2020

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden bei der Werbeabgabe Änderungen beschlossen, die Vorteile für werbende Unternehmen bringen, deren werbeabgabenpflichtige Entgelte € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Unternehmen, deren werbeabgabenpflichtige Umsätze diesen Wert insbesondere unterjährig übersteigen, müssen hingegen mit einem höheren Verwaltungsaufwand rechnen. 

Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das umsatzsteuerrechtliche Entgelt, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Abgabe beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich sind alle Werbeleister zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet, auch Vereine sind werbeabgabenpflichtig (hier gibt es aber bestimmte Ausnahmen).

Als Werbeleistungen gelten:

  • die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes,
  • die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen sowie
  • die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

Nicht der Werbeabgabe unterliegt die Werbung im Internet. Allerdings werden Onlinewerbeleistungen ab 1.1.2020 aufgrund des neuen Digitalsteuergesetzes 2020 mit 5% Digitalsteuer belastet.

Monatliche Entrichtung

Der Unternehmer hat die Werbeabgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, wobei bisher nur Beträge unter € 50 nicht abzuführen waren. Ab 1.1.2020 muss eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst erfolgen, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) € 10.000 erreicht. Wird diese Freigrenze unterjährig überschritten, ist die Entrichtung der Werbeabgabe für vorangegangene Monate nachzuholen.

Beispiel:

  • Im April werden in diesem Jahr erstmalig werbeabgabepflichtige Entgelte von € 5.000 vereinnahmt -> keine Werbeabgabe fällig
  • Im Juni werden werbeabgabepflichtige Entgelte von € 6.000 vereinnahmt -> es ist die Werbeabgabe für insgesamt € 11.000 (Monat April + Monat Juni) bis spätestens 15. August zu entrichten.

Wichtig: Die werbeabgabepflichtigen Entgelte sind somit stets evident zu halten, um das Überschreiten der Freigrenze überprüfen zu können. Weiters sollte von Beginn an Werbeabgabe an den Kunden verrechnet werden, auch wenn diese wegen Unterschreitens der Jahresgrenze schlussendlich nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Jahres-Veranlagung

Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Unternehmer auf elektronischem Wege bei Überschreiten der 10.000-Euro-Grenze eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen den Betrag von € 10.000 nicht übersteigt, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit und es entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.

Stand: 8.1.2020 | Autor: Florian Greil | LBG

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