Überlassung von Skipisten und Langlaufloipen: Neue umsatzsteuerliche Beurteilung
Stand: 1. Februar 2018
Bisher wurden die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Skipisten, Lifttrassen, Langlaufloipen und dergleichen grundsätzlich als Dienstbarkeiten beurteilt. Diese Umsätze unterlagen der normalen Umsatzbesteuerung. Auch ein pauschalierter Land- und Forstwirt musste daher grundsätzlich die 20%ige Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wurde allerdings bei Nutzungsentgelten bis zu einem Gesamtbetrag von € 2.000 jährlich pro pauschaliertem Land- und Forstwirt von einer Besteuerung Abstand genommen, wenn in der Rechnung (Gutschrift) keine Umsatzsteuer ausgewiesen war.
Erzielte der pauschalierte Land- und Forstwirt bei der als Dienstbarkeit zu qualifizierenden Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Skipisten, Lifttrassen, Langlaufloipen und dergleichen von einem Leistungsempfänger mehr als € 2.000 (brutto), war die 20%ige Umsatzsteuer herauszurechnen. Dies galt nicht, wenn der Land- und Forstwirt einen niedrigen Einheitswert hat und daher insgesamt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.
Die Kleinunternehmerreglung kommt zur Anwendung, wenn die gesamten Umsätze eines Land- und Forstwirtes € 30.000 nicht übersteigen. Bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten ist der Umsatz mit dem 1,5 fachen des Einheitswertes zu schätzen. Falls die Abrechnung durch Gutschriften von Liftgesellschaften erfolgte, mussten sich diese bei Zahlungen über € 2.000 erkundigen, ob der Land- und Forstwirt Kleinunternehmer ist.
Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/15/0012) und der damit verbundenen Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien kommt es nun zu einer einfacheren Handhabung der Umsatzsteuer anlässlich der Abrechnung von Entgelten für Skipisten und Langlaufloipen. Danach handelt es sich dabei um eine grundsätzlich steuerfreie Vermietung von Grundstücken. Diese neue Rechtsansicht ist für ab 1. Juli 2018 erbrachte Leistungen jedenfalls anzuwenden. Für Zeiträume davor wird sich der Land- und Forstwirt auf das genannte Erkenntnis stützen können, sofern er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte. Diese Regelung gilt auch für umsatzsteuerlich pauschalierte Land- und Forstwirte, die nunmehr ab 1. Juli 2018 generell ohne Umsatzsteuer abrechnen müssen.
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